Viele Mandanten möchten die Möglichkeit nutzen, bereits während der Betriebsprüfung eine Einigung mit dem Finanzamt zu finden. Hierzu geben wir Hinweise zur sog. tatsächlichen Verständigung.
Der Gesetzgeber verdichtet seit geraumer Zeit die steuerlichen Mitwirkungspflichten in Betriebsprüfungen. Es sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Anforderungen zu erfüllen sind und welche Konsequenzen drohen können.
Wenn die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung Auswirkungen auf andere Steuererklärungen haben, so kann nach der Neufassung des § 153 Abs. 4 AO hierfür eine Anzeige und Berichtigungspflicht bestehen.
Die Praxis zeigt, welche Themen in Prüfungen immer wieder eine Rolle spielen. Da wir von Mandanten öfters hierzu gefragt werden, möchten wir diese Themen hier kurz auflisten.
Kommt es aufgrund der Betriebsprüfung zu Prüfungsfeststellungen, die auch Bedeutung für andere Steuerjahre haben, so besteht nunmehr eine Pflicht, das Finanzamt hierauf hinzuweisen (§ 153 Abs. 4 AO n.F.). Darf hierbei eine andere Rechtsansicht als die des Prüfers zugrundegelegt werden?
Geprüfte Unternehmer können nach Betriebsprüfungen aufgrund einer Neuregelung verstärkt zu Anzeigen und Berichtigungen verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere auch bei einvernehmlich beendeten Betriebsprüfungen.
Die Ermittlungen in den sog. Cum-Ex-Verfahren erhalten laut einem Medienbericht eine neue Wendung. Eine fachlich führende Staatswältin in diesem Bereich scheidet aus.
Influencer im Internet/Youtube geraten immer öfter in den steuerlichen Fokus. Inzwischen nutzen die Finanzämter zahlreiche Möglichkeiten zur Überprüfung.
Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte einen Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinzerziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
Seit vielen Jahren wird um die Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung in der Betriebsprüfung gerungen. Nunmehr kommt es zu einer mündlichen Verhandlung am 17.1.2024 in einem geeigneten Revisionsverfahren.
An dieser Stelle stellen wir 5 wichtige Aspekte einer Prüfung vor. Ein etwaiges Strafverfahren wird hier an dieser Stelle nicht betrachtet. Im Einzelfall ist dieses selbstverständlich in den Gesamtblick zu nehmen.
Wird in der Prüfung ein Verschulden festgestellt, können sich Auswirkungen auf die Dauer der Verjährung und auf die Berechnung von Säumniszuschlägen (12% pro Jahr) ergeben. Das Bundessozialgericht hat sich hierzu geäußert.
Die Finanzbehörden haben zahlreiche Möglichkeiten zur Aufdeckung bisher steuerlich nicht erklärter Einkünfte (z.B. Kryptos, Vermietung). Nach diesen Befugnissen werden wir in der Praxis immer wieder gefragt, so dass es erkennbar ein Interesse gibt. Wir führen diese hier (unvollständig) im Überblick…