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Verrechnungspreise

Die Bedeutung von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen und der Umfang ihrer Ermittlung nehmen jährlich zu. Zwar sind sie für international tätige Unternehmen auch betriebswirtschaftlich von einigem Interesse, ist ihre Bedeutung im Steuerrecht gleichwohl erheblich höher. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater (Fachberater für Internationales Steuerrecht) beraten wir Mandanten zu allen Aspekten von Verrechnungspreisen, erstellen oder prüfen Verrechnungspreisdokumentationen und verteidigen diese gegenüber Finanzämtern, Betriebsprüfern und Steuerfahndern.

Fast keine Betriebsprüfung in einem international tätigen Unternehmen endet ohne die Diskussion der Verrechnungspreise zwischen Finanzamt und dem betroffenen Unternehmen und dessen Steuerberatern bzw. Steueranwälten. Dies ist die Folge der zunehmenden Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft sowie internationaler Zusammenschlüsse. Stand heute werden ca. 70% des Welthandels zwischen verbunden Unternehmen abgewickelt. Beim grenzüberschreitenden Austausch von Lieferungen und Leistungen im Konzern findet regelmäßig eine Realisierung von Zwischengewinnen statt. Da innerhalb eines Konzerns aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Konzerngesellschaften grundsätzlich kein Interessensgegensatz besteht, könnten Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen so gewählt werden, dass die Gewinne von denjenigen Konzerngesellschaften versteuert werden, die den niedrigsten Ertragsteuersatz haben. Diesem beliebigen Verschieben von Gewinnen in Staaten mit niedriger Besteuerung versucht der deutsche Gesetzgeber seit Einführung des Außensteuergesetzes (AStG) im Jahre 1972 Einhalt zu gebieten.

Als Maßstab für die steuerliche Anerkennung eines zwischen zwei verbundenen Unternehmen gewählten Preises wird von den OECD-Mitgliedsstaaten der Fremdvergleichsgrundsatz angewendet, der international als „Arm’s Length Principle“ bezeichnet wird.

Der Nachweis der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch den Steuerpflichtigen erfolgt im Rahmen der sogenannten Verrechnungspreisdokumentation.

Verrechnungspreise - Definition, Methoden, rechtliche Grundlagen, Steuern

Was sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Dokumentation von Verrechnungspreisen?

Wer oder was ist eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG?

Was ist eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 AStG?

Wie ermittelt sich ein Verrechnungspreis (Standardmethoden)?

Wie erfolgt die Verrechnungspreisbestimmung bei immateriellen Wirtschaftsgütern/Intangibles/Intellectual Property (IP)?

Wie baut sich die Verrechnungspreisdokumentation auf? - Dreistufiger Dokumentationsansatz der OECD

Wer muss ein Master File erstellen und was ist Inhalt des Master File?

Wer muss ein Local File erstellen und was ist Inhalt des Local File?

Wer muss ein Country-by-Country-Reporting erstellen und was ist Inhalt des Country-by-Country Reporting?

Ist die Verrechnungspreisdokumentation dem Finanzamt / dem Betriebsprüfer vorzulegen und wenn ja, bis wann?

Kann man Verrechnungspreise mit dem Finanzamt vereinbaren (Advance Pricing Agreements)?

Wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Gebühr für das „Advance Pricing Agreement” erhoben?

Wie verläuft ein Advance Pricing Agreement (APA)-Verfahren?

Welche Rechtfolgen und Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht bei Verrechnungspreisen?

Aktuelles / Ausblick

Wie helfen LHP Rechtsanwälte & Steuerberater bei der Erstellung und Verteidigung von Verrechnungspreisdokumentationen?

Wir Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht von LHP erstellen und verteidigen Ihre Verrechnungspreisdokumentation gegenüber Finanzämtern, Betriebsprüfern und Steuerfahndern. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Internationalen Steuerrecht helfen wir unseren Mandanten häufig schon bei der Ermittlung des „richtigen“ Verrechnungspreises. Auf diese Art werden bereits in einer sehr frühen Phase mögliche Fallstricke und Streitpunkte mit der Finanzverwaltung prophylaktisch vermieden.

Darüber hinaus prüfen wir bestehende Verrechnungspreisdokumentationen unserer Mandanten und zeigen mögliche Angriffspunkte und Schwächen auf. Jedenfalls in Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung sollten dem Mandanten die Angriffspunkte bekannt sein. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass man auf eine sich nähernde aber bekannte Gefahr sehr viel besser reagieren kann, als auf eine unbekannte Gefahr.

Trotzdem kommt es vor, dass wir von Mandanten oder Beraterkollegen als Spezialisten erst in einem sehr späten Verfahrensstadium hinzugezogen werden. In diesen Fällen führen wir regelmäßig Verfahren zu Verrechnungspreisen vor den bundesdeutschen Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Häufig empfiehlt es sich bei Streitigkeiten um Verrechnungspreise bereits vor Anstrengung eines finanzgerichtlichen Prozesses ein Verständigungsverfahren anzustoßen. Verständigungsverfahren können – je nach dem welches Land beteiligt ist – ein effektives Mittel sein, um relativ zeitnah eine einvernehmliche Lösung zu finden. Über viele Jahre andauernde finanzgerichtliche Prozesse dauern häufig länger und sind zudem häufig kostenintensiver.

Weiterhin verteidigen wir Unternehmen und deren Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte regelmäßig auch in etwaigen Strafverfahren. War es früher fast undenkbar, dass in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, erleben wir in unserer Beratungspraxis leider immer häufiger, dass Betriebsprüfer mit der Hinzuziehung der Kollegen der Steuerfahndung drohen, um den aus ihrer Sicht „richtigen“ Verrechnungspreis durchzusetzen. Im Ergebnis sind Steuerstrafverfahren in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen daher leider keine Seltenheit mehr.

Schließlich erstellen wir im sog. In-Bound Fall (ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebstätte) und im Out-Bound Fall (inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebstätte) regelmäßig auch Betriebsstättengewinnermittlungen nebst Gewinnabgrenzung und Verrechnungspreisdokumentation.

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