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Entdeckungsrisiken bei Steuerhinterziehung: Sammelauskunftsersuchen und Einzelermittlungen

Neben Sammelauskunftsersuchen (z.B. Anfragen an Internetportale für die Wohnungsvermietung, für den Verkauf von Gegenständen oder Kryptos, für die Vermittlungen von Dienstleistungen) bestehen zahlreiche weitere Befugnisse im steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren, z.B. 

  • Ermittlungen nach der Abgabenordnung
  • Durchsuchung/Beschlagnahme bei bekannten Beschuldigten
  • Überwachung Rohdatenstrom § 100a StPO wenn Katalogtat (z.B. bandenmäßige Hinterziehung)
  • Nutzungsdatenabfragen § 100k StPO und Bestandsdatenabfragen bei Exchangern (d.h. Unternehmen, die Austausch von nationaler Währung in Krypto und Kryptos untereinander ermöglichen)
  • Wechsel von Geld in Kryptos als Spur: z.B. Kauf einer Krypto-Gutscheinkarte mittels einer Kreditkarte
  • Welche Hinweise geben Medienberichte über Kauf von Steuerdaten und Anfragen?
  • Einziehung z.B. von Kryptos gem. §§ 73 ff. StGB, § 111e StPO
  • Öffentlich verfügbare Daten z.B. Nutzung von Informationsstellen wie Bitcoin-Info für IP und dann Anfrage gem. § 100j Abs. 2 StPO beim Access-Provider
  • Öffentliche Schlüssel bei Kryptos beinhalten manchmal Hinweise auf Zahlungszwecke
  • Internationale Abkommen zum automatisierten Auskunftsverkehr CARF und AIA (USA). Deutschland bei CARF wohl bisher nicht beigetreten.

Hinweis: Die Steueranwälte von LHP weisen auf die Möglichkeit der Nacherklärung/Selbsanzeige hin. Deren Voraussetzungen können nur im Einzelfall besprochen bzw. geprüft werden. Bei einer Tatdeckung gem. § 371 Abs. 2 AO kann die strafbefreiende Selbstanzeige gesperrt sein. Dann kann die Nacherklärung im Einzelfall noch eine strafmiilderne Wirkung haben.

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