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Funktionsverlagerung

Aufgrund der immer schneller voranschreitenden Digitalisierung und Globalisierung unserer Wirtschaft gehören grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle in der heutigen Zeit selbst für kleinere und mittelständische Unternehmen zur Tagesordnung. Als Ergebnis dieser Entwicklung sehen sich Unternehmen und deren verantwortliche Gesellschafter und Geschäftsführer regelmäßig mit grenzüberschreitenden Gestaltungs- und (Re-) Strukturierungsmaßnahmen konfrontiert.

Nicht nur durch gezielte Steuerplanung (die durchschnittliche Steuerbelastung befindet sich in Deutschland im internationalen Vergleich auf einem historisch hohen Niveau), sondern beispielsweise auch aufgrund des anhaltenden Fachkräftemangels sollen und müssen Teile von Produktion und Dienstleistungen ins Ausland verlagert werden, damit die in Deutschland ansässigen Unternehmen auf dem globalen Markt wettbewerbsfähig bleiben. Weil der Gesetzgeber diesem schon seit vielen Jahren anhaltenden Aderlass an Besteuerungssubstrat nicht tatenlos zusehen wollte, hat er im Zuge der Einführung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 den Tatbestand der Besteuerung von Funktionsverlagerungen aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4841 S. 84 ff.) sollte die Reform lediglich klarstellenden Charakter haben und in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz stehen, welcher bereits vor Einführung der Reform auf Wirtschaftsgüter angewandt wurde. Die Verlagerung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, wie nicht geschütztes Know-How oder Markenrechte, wurde vor der Reform noch nicht erfasst. Das Besteuerungssubstrat dieser selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter sollte jedoch in Deutschland gesichert werden.

Funktionsverlagerung im Internationalen Steuerrecht

Weil im internationalen Steuerrecht der Kampf um das Besteuerungssubstrat immer härter geführt wird, kommt es in der Praxis heute sehr viel schneller und häufiger zur Einleitung von Steuerstrafverfahren und damit einhergehende zur Festsetzung von teilweise erheblichen Bußgeldern gegen Unternehmen und deren Organe. 

Wo ist das Thema Funktionsverlagerung einzuordnen?

Was versteht man unter einer Funktionsverlagerung?

Was ist eine Funktion i. S. d. Außensteuerrechts?

Wer oder was ist eine nahestehende Person?

Wann ist eine Funktion eingeschränkt?

Was ist eine Funktionsverdoppelung?

Was sind die Negativabgrenzungen des § 1 Abs. 7 FVerlV?

Kann die Neuaufnahme einer Geschäftstätigkeit eine Funktionsverlagerung darstellen?

Sind die Rechtsfolgen einer Funktionsverlagerung auch dann anzuwenden, wenn nur zeitweise eine Funktionsverlagerung vorliegt?

Wie erfolgt die Bewertung eines Transferpakets?

Dokumentation und Mitwirkungspflicht

Welche Rechtsfolgen und Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht bei Verrechnungspreisen?

Funktionsverlagerung auf EU-Ebene

Besondere Expertise im Bereich Funktionsverlagerungen

Wir Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht von LHP unterstützen Sie gerne im Zusammenhang mit Fragen rund um das Thema Funktionsverlagerung. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im internationalen Steuerrecht beraten wir unseren Mandanten häufig zur Vermeidung einer Funktionsverlagerung oder aber bei der Ermittlung des „richtigen“ Transferpakets. Auf diese Art werden bereits in einer sehr frühen Phase mögliche Fallstricke und Streitpunkte mit der Finanzverwaltung prophylaktisch vermieden.

Darüber hinaus prüfen wir bestehende Dokumentationen im Zusammenhang mit Funktionsverlagerungen und zeigen mögliche Angriffspunkte und Schwächen auf. Jedenfalls in Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung sollten dem Mandanten diese bekannt sein. Schließlich gilt es auch in Zusammenhang mit den (komplexen) Regelungen zur Funktionsverlagerung Steuerstrafverfahren und hohe Geldbußen für die Unternehmen und deren Organe zu vermeiden.

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