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Zeuge im Steuerstrafverfahren

Anwaltlicher Beistand für Zeugen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder der Steuerfahndung: LHP Rechtsanwälte bieten eine umfassende Beratung hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten als Zeuge insbesondere in Fällen von Wirtschaftskriminalität (Bestechung und Korruption) und Steuerhinterziehung.

Sind Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder der Steuerfahndung als Zeuge geladen, so müssen Sie zu dem Vernehmungstermin nicht ohne einen anwaltlichen Beistand erscheinen. Insbesondere Zeugenvernehmungen in Verfahren mit Wirtschaftskriminalität (Bestechung, Korruption) und bei Steuerhinterziehung haben ihre Tücken. Polizisten und Steuerfahnder sind psychologisch besonders geschult. Gerne begleiten wir Sie zu Ihrem Zeugentermin und stellen sicher, dass Ihre Rechte voll umfassend gewahrt bleiben.

Die Vernehmung eines Zeugen ist praktisch die häufigste Beweiserhebung. In Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren spielen allerdings auch oft schriftliche und elektronische Unterlagen eine wichtige Rolle für die Sachverhaltsermittlung des Gerichts (z.B. beschlagnahmte E-Mails, Vertragskopien, Gesprächsprotokolle etc.).

Ein Zeuge schildert dem Gericht oder der Behörde eigene sinnliche Wahrnehmungen. Mit anderen Worten hat ein Zeuge über selbst wahrgenommene Tatsachen (Umstände) zu berichten. Davon abzugrenzen sind Rechtsmeinungen, Schlussfolgerungen oder Erfahrungswissen. Deren Schilderung ist nicht Aufgabe des Zeugen. Zeugenvernehmungen verlangen viel Fingerspitzengefühl bei den sog. Verhörspersonen (so wird der jeweilige Richter oder Staatsanwalt bezeichnet, der den Zeugen vernimmt). Oft kommt es zu Fehlern der Fragetechnik der Verhörsperson. Auf der anderen Seite fehlt Zeugen in der Regel die nötige Routine und mit der Aussagesituation ist damit verständlicherweise oft eine natürliche Unsicherheit verbunden. Auch unbeabsichtigte Fehler bei der Zeugenaussage können Nachteile für Zeugen und Beschuldigte bedeuten. Fehler in der persönlichen Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten beim Zeugen sind besonders nach mehreren Jahren nicht auszuschließen.

Zeuge im Steuerstrafverfahren: Rechtliche Grundlagen und FAQ

1. Besteht eine Pflicht zum Erscheinen vor Polizei und Steuerfahndung?

2. Pflicht zur Aussage und Aussageverweigerungsrechte des Zeugen

3. Der Zeuge und sein Zeugenbeistand nach § 68b StPO

4. Zeugenschutz

Nemo Tenetur Grundsatz in Finanz- und Steuerstrafverfahren

Nicht selten setzen sie den Zeugen unter (erlaubten) psychischen Druck. So erwähnen Steuerfahnder in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gelegentlich gerne beiläufig, dass man sich bei Gelegenheit auch die steuerlichen Verhältnisse des Zeugen einmal genauer ansehen könne. In diesem Moment werden die meisten Zeugen sehr redselig und vergessen, dass sie als Zeuge vor Polizisten und Steuerfahndern keine Angaben in eigener Sache machen müssen, schon gar nicht, wenn sie sich dadurch selbst belasten (nemo tenetur Grundsatz).

In manchen Vernehmungen ändert sich fast unmerklich schrittweise die Rolle des Zeugen, der faktisch immer mehr zu einem (weiteren) Beschuldigten wird, ohne dass dies ihm ausdrücklich mitgeteilt wird. Ein Verteidiger als Beistand wird in solch einer Situation aufmerksam sein und darauf hinwirken, dass die Vernehmung entweder unterbrochen wird oder die rechtliche Stellung (Zeuge oder Beschuldigter) durch die vernehmende Person (z.B. Staatsanwalt oder Steuerfahnder) zunächst geklärt wird. Denn hiervon hängen wesentliche Rechte der vernommenen Person ab (z.B. Schweigerecht des Beschuldigten).

Wir, Rechtsanwälte / Fachanwälte für Steuerrecht / Steuerberater in Köln konnten unseren Mandanten schon in vielen Verfahren als Zeugenbeistand zur Seite stehen und manchmal auch vor sich selber schützen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in § 68b ausdrücklich vor, dass der Zeuge sich eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bedienen kann.

Davon wird gerade in Verfahren wegen Wirtschaftskriminalität und Steuerhinterziehung häufig Gebrauch gemacht. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2000 entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand unzulässig ist. Gerne helfen wir Ihnen bei der Vorbereitung des Vernehmungstermins und begleiten Sie, ganz gleich, ob in Hamburg oder München, Köln oder Berlin.

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