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Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Die Ermittlungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden im Ausland werden forciert. Der EU-Gesetzgeber hat hierzu die Richtlinie zur sog. Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) erlassen.

Diese ist ein Instrument, mit welchem die Justizbehörde eines EU-Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) grenzüberschreitend einen anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) in Strafverfahren zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in Strafverfahren oder Überlassung von Ermittlungsergebnissen ersuchen kann.

1. Rechtsgrundlage

Das Europäische Parlament hat am 27.2.2014 den mit dem Rat und der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromisstext über die EEA beschlossen (im Folgenden kurz RL genannt, vgl. den konsolidierten Text in der Entschließung des EU-Parlaments v. 27.2.2014, Az: 09288/2010 – C7-0185/2010 – 2010/0817.

Die RL ist nicht unmittelbar anwendbares deutsches Recht. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ein genauer Zeitplan ist noch nicht bekannt.

2. Definition der Ermittlungsanordnung (EEA) in Art. 1 RL

Die EEA ist nach Art. 1 RL eine „gerichtliche“ Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird (vgl. hierzu unten Punkt 5). Die EEA kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.

Die Regelung betreffend die EEA ist bereits hinsichtlich der Zuständigkeit widersprüchlich: Unklar ist, warum Art. 1 RL von einer „gerichtlichen“ Entscheidung spricht, aber Art. 2 Buchst. c RL eine „Anordnungsbehörde“ (also in Deutschland die Staatsanwaltschaft oder die StarBuSt/BuStra) genügen lässt (vgl. Beyer in AO-StB 2014, 252).

3. Anwendbarkeit im Steuerstrafverfahren?

Im Moment ist nicht hinreichend klar, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung überhaupt dem Instrument der EAA unterfällt. Es bleibt abzuwarten, ob nach dem künftigen deutschen Umsetzungsgesetz überhaupt die Steuerhinterziehung umfasst ist.

4. Bedingungen für eine EEA

Nach Art. 6 Abs. 1 RL bestehen bestimme Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA, z.B. dass sie für die Zwecke der Verfahren nach Art. 4 RL unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig ist. Ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang die ersuchte Behörde (des Vollstreckungsstaates) die Pflicht hat, diese Bedingungen zu überprüfen.

5. Rechtsschutz gem. Art. 14 RL

Aufspaltung: Im Rechtschutz ist eine Aufspaltung zu beachten: Gem. Art. 14 Abs. 2 RL können die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA nur durch eine Klage im Anordnungsstaat angefochten werden. Nicht geregelt sind die Einzelheiten zum Rechtschutz im Übrigen, insb. wenn die Anerkennung und/oder Vollstreckung durch den Vollstreckungsstaat unterbunden werden soll.

6. Stellungnahme:

Die Richtlinie lässt bedeutende Lücken, z.B. zur Frage des Rechtsschutzes, so dass der deutsche Gesetzgeber diese Lücken schließen muss (soweit ihm dies bis zur nationalen Grenze überhaupt möglich ist). Da er keinen Einfluss auf andere nationale Rechtsordnungen hat, sollte diese Lückenschließung m.E. zugunsten des Beschuldigten erfolgen und eher seine Rechte stärken. Der Gesetzgeber sollte klarstellen, ob die EEA auch für den Tatbestand der Steuerhinterziehung gilt. In diesem Anwendungsbereich bestehen m.E. Zweifel. Spannend wird es sein, ob die Behörden die EEA effektiv nutzen werden und wie Verteidiger von der EEA zugunsten ihrer Mandanten Gebrauch machen werden (vgl. Beyer AO-StB 2014, 252).

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