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Betriebsprüfungen durch Finanzämter bei Influencern im Internet/Youtube

In der Praxis ist zu sehen, dass Finanzbehörden vermehrt Influencer im Internet steuerlich überprüfen. Hierbei zeigt sich, dass den Behörden verschiedene Wege zur Überprüfung offen stehen, die immer öfter genutzt werden:

  • Hinweise von Tippgebern (z.B. enttäuschte Kunden, User, Geschäftspartner oder Ex-Partner)
  • Hinweise aus sonstigen steuerlichen Prüfungen bei sog. Marketing-Agenturen, die oft für zahlreiche Influencer tätig sind. Aus diesen Prüfungen ergeben sich oft zahlreiche steuerlich relevante Hinweise (z.B. Tätigkeiten der Influencer, Zeiträume, ggf. Honorare)
  • Eine weitere gesetzliche Grundlage für Auskünfte ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, welches den Finanzbehörden neue Möglichkeiten der Informationsbeschaffung gibt.
  • Sog. Vorfeldermittlungen ohne einen konkreten Anfangsverdacht (z.B. aufgrund privater Kenntnis des Prüfers; privates Surfen des Prüfers kann zu dienstlichen weiteren Vorfeldermittlungen führen).
  • Die Reichweitensteigerungen bei zahlreichen Influencern führt andererseits auch für die Finanzbehörden zu einer dortigen vermehrten Sichtbarkeit (Aktivitäten, Geschäftsfelder etc. sind oft sehr transparent).
  • Im Rahmen von Außenprüfungen bei Influencern ergeben sich oft weitere Erkenntnisse zur Besteuerung.
  • Im Einzelfall steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Praxishinweis: Bei Außenprüfungen und Steuerstrafverfahren gegen Influencer im Internet klären die Steueranwälte von LHP im Einzelfall die Rechtslage, um auf dieser Grundlage eine Strategie um Umgang mit der Prüfung und gegenüber ggf. unberechtigten Beschuldigungen zu besprechen. Hierbei sollten auch die Besonderheiten des internationalen Steuerrechts berücksichtigt werden. Soll eine steuerliche Nacherklärung abgegeben werden, so sollte die Selbstanzeige zügig vorbereitet werden, wobei die Voraussetzungen der §§ 371, 378 AO zu beachten sind.

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