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Selbstanzeige und steuerliche Berichtigungserklärung

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (z. B. von Betriebseinnahmen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer) muss eine Punktlandung sein und sollte nicht mehr Probleme schaffen, als sie löst. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Die Praxis der Selbstanzeige, etwa im Bereich der Auslandskonten oder für Unternehmen, ist zu einer Spezialmaterie geworden. Eine möglichst geräuschlose und effiziente Lösung findet sich oft mit professioneller Hilfe.

Aus aktuellem Anlass möchten wir hier besonders auf die gesetzliche Neuregelung der strafrechtlichen Verjährung zum 1.7.2020 hinweisen, da diese für das Vollständigkeitsgebot einer Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO zu beachten ist (siehe hierzu unten). Die strafrechtliche Verjährung kann im besonderen Einzelfall nun bis zu 37,5 Jahre betragen. Unsere Steueranwälte berücksichtigen diese Neuregelung selbstverständlich bei der Beratung und ggf. Anfertigung einer Selbstanzeige.

LHP Rechtsanwälte begleiten Ihre Selbstanzeige vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens - als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachberater Internationales Steuerrecht sorgen wir mit aktuellem Spezialwissen für Ihre Sicherheit: Rechtsberatung, Steuerberatung und steuerstrafrechtliche Vertretung bei Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sowie steuerliche Berichtigungserklärungen.

Selbstanzeigeberatung von Beginn bis Ende des Verfahrens

Warum Selbstanzeigeberatung durch LHP Rechtsanwälte Steuerberater?

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (einschließlich „Strafzuschlag“)?

Für welche Steuerstraftaten ist eine Selbstanzeige möglich?

Inhalt der Selbstanzeige beim Finanzamt - Vollständigkeitsgebot

Welche Form ist bei der Selbstanzeige zu beachten?

Wo ist die Selbstanzeige abzugeben?

Welche Ausschlussgründe gibt es? (Sperrgründe der Selbstanzeige)

Selbstanzeige: Fristgerechte Nachzahlung der Steuern und Zinsen

Leider unvermeidlich: Brief des Finanzamtes für Steuerstrafsachen

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Folgen der wirksamen Selbstanzeige

Gilt die jeweils günstigere Rechtslage für Selbstanzeigen?

Rettungsanker bei unwirksamer Selbstanzeige: Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a Strafprozessordnung (StPO)

Zur Neuregelung der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015

Aktuelle praxisorientierte Veröffentlichungen unserer Sozietät zum Thema Selbstanzeige

Hinweise zur Selbstanzeige bei ausländischem Kapitalvermögen

Die meisten Mandanten mit ausländischem Kapitalvermögen halten - oft ohne sich dessen bewusst zu sein - in ihrem Depot ausländische Investmentfonds. Die zutreffende Besteuerung solcher Fonds nach deutschem Recht ist in der Regel selbst erfahrenen Steuerberatern nicht geläufig. So ist schon die rechtliche Einordnung der jeweiligen Investmentgesellschaft und die Einteilung in so genannte weiße, graue oder schwarze Fonds bzw. transparente, teiltransparente oder intransparente Fonds nach dem Auslandsinvestmentgesetz bzw. dem Investmentsteuergesetz problematisch. Für weitere Verunsicherung hat die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und die verfassungsrechtliche bzw. europarechtliche Diskussion über die "Strafbesteuerung" der ausländischen Investmentfonds geführt. Eine Selbstanzeige, die in Unkenntnis dieser Problematiken abgegeben wird, ist in der Regel unvollständig und - wenn dies von der Finanzverwaltung entdeckt wird - in vollem Umfang unwirksam. Zur richtigen Ermittlung dieser Kapitalerträge ist neben dem erforderlichen Spezialwissen der Einsatz professioneller und kostenpflichtiger Wirtschaftsdatenbanken erforderlich, über die wir verfügen.   

Bei den sog. intransparenten Fonds, also Investmentfonds, die den Veröffentlichungspflichten in Deutschland in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind, kommt die sog. Pauschalbesteuerung (Strafbesteuerung) zum Tragen: Als steuerliche Bemessungsgrundlage gelten nach der gesetzlichen Regelung des § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht die tatsächlich zugeflossenen Erträge, sondern 70 % des Mehrbetrages, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 %  des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen (sog. intransparente Fonds). Diese gesetzliche Regelung ist allerdings nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig beurteilt worden, weil sie den Nachweis der tatsächlichen (oft viel niedrigeren) Erträge ausschließt. Wir sorgen – notfalls durch Einspruchsverfahren - dafür, dass nachweisbareniedrigere geschätzte Erträge - Im Rahmen der Selbstanzeige zugrunde gelegt werden, so dass unsere Mandanten nicht Steuern nachzahlen müssen, die europarechtswidrig sind. 

Umfassende Rechtsberatung Selbstanzeige sowie steuerliche Berichtigungserklärung

Wir bieten als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht in Köln und Zürich eine umfassende Beratung vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Fragen und werden jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens unaufgefordert informiert. Bei ausländischen Kapitalvermögen (Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg etc.) übernehmen wir gerne die gesamte Kommunikation mit dem ausländischen Kreditinstitut und sorgen dafür, dass die für eine Selbstanzeige benötigten Unterlagen sicher zu uns gelangen.

Kontaktformular

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit  widerrufen.

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