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Verjährung bei Steuerhinterziehung

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?

Im Zuge der jüngst gekauften Steuer-CDs wird uns als Rechtsanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht in Köln im Rahmen der Beratungsgespräche immer die Frage nach der Verjährung der Steuerhinterziehung gestellt. In den Medien wird oftmals lediglich pauschal von einer 5 oder 10-jährigen Verjährungsfrist gesprochen, wobei nicht immer sofort klar ist, welche Art von Frist hiermit gemeint ist und wann diese beginnt. Richtigerweise ist die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung (sogenannte Verfolgungsverjährung) von der steuerlichen Verjährung (sogenannte Festsetzungsverjährung) zu unterscheiden.

Wichtig ist somit, dass zwei unterschiedliche Fristenregelungen auseinander zu halten sind:

  • Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung betrifft die Frage, ob eine Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgt werden kann.
  • Hingegen geht es bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung um die Frage, ob das Finanzamt für bestimmte Besteuerungszeiträume (Jahre) noch steuerliche Nachforderungen stellen kann oder steuerliche (Änderungs-) Bescheide aufgrund der Festsetzungsverjährung für das betreffende Jahr nicht mehr erlassen werden dürfen.

Tipps zur Verjährung bei Steuerhinterziehung: Die zutreffende Berechnung der (strafrechtlichen) Verfolgungsverjährung ist vor allem auch wichtig für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Denn nur eine vollständige Selbstanzeige ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – strafbefreiend. Die Vollständigkeit setzt voraus, dass eine Berichtigung für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre erfolgt. Die besondere Bedeutung der (steuerlichen) Festsetzungsverjährung ergibt sich daraus, dass diese das steuerliche Nachzahlungsrisiko für den Mandanten festlegt. Je weiter das Finanzamt in die Vergangenheit durch geänderte Steuerbescheide zurückgreifen kann, desto höher wird die nachzuzahlende Steuer, wobei sich insbesondere die Nachzahlungszinsen (6% pro Jahr) für Altjahre bemerkbar machen.

1. Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung (§ 78 Abs. 1 StGB und § 370 Abs. 1 Abgabenordnung)

2. Festsetzungsverjährung (§§ 169, 170 AO)

3. Hinterziehungszinsen gemäß §§ 235, 208, 30 AO

4. Ist eine Selbstanzeige gem. § 371 AO sinnvoll?

5. Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO

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