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Schätzung bei Betriebsprüfung

Abwehr von Schätzungen durch Steuerprüfer / Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung

Für einen Steuerberater oder steuerlich versierten Anwalt bestehen vielfältige Möglichkeiten, um die Schätzungsergebnisse der Betriebsprüfung zu erschüttern. Das Thema Schätzung ist ein „Dauerbrenner“ im Besteuerungsverfahren speziell im Betriebsprüfungsverfahren und im Steuerstrafverfahren (vgl. die Praxishinweise unseres Steueranwalts Dirk Beyer in NWB Nr. 6/2018, S. 356). Die Anzahl der Schätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Die Ursache hierfür liegt nicht darin, dass die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stärker vernachlässigt werden. Es hat sich vielmehr die Vorgehensweise der Finanzverwaltung und die Qualität der Schätzungen grundlegend verändert, indem EDV-gestützte Kalkulationsprogramme in der Finanzverwaltung eingesetzt werden. Hierbei sollte die Kreativität und auch die Qualität der Betriebsprüfer nicht unterschätzt werden. Die Schätzungsergebnisse können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen bedrohen, zudem wird häufig zusätzlich ein Steuerstrafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsführer eingeleitet. 

Betriebsprüfungen künftig intensiviert?

Aufgrund der deutlich verbesserten Ausrüstung und der gezielten Schulung der Betriebsprüfer mit Prüf- und Kalkulationsprogrammen ist davon auszugehen, dass Betriebsprüfungen in Art und Umfang weiter intensiviert werden. Dieses führt zu einer stärkeren Berücksichtigung auch kleiner Fehler bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung als dieses in der Vergangenheit der Fall war. So wurden früher beispielsweise fehlende Barentnahme-Belege des Unternehmers (Eigenbelege) in der Kassenbuchführung nicht einmal thematisiert, weil die Entnahme als solche ja in dem Kassenbuch erkennbar ist. Neuerdings stellt dieser Vorgang nach der Rechtsprechung einen schweren Mangel dar, der in der Betriebsprüfung auch durchaus aufgegriffen wird. In diesem Zusammenhang wird auch § 158 AO relevanter, wonach Buchführung und Aufzeichnungen grundsätzlich als Grundlage der Besteuerung angesehen werden, sofern sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, das jedoch nur in den Fällen, in denen kein Anlass zu Beanstandungen ihrer sachlichen Richtigkeit besteht. Die Bedeutung der sog. Richtigkeitsvermutung nach § 158 AO kann nicht überschätzt werden. 

Überprüfung durch die Finanzbehörden

Bei einer Überprüfung durch die Finanzbehörden wird nicht nur nach sachlichen Fehlern gesucht. Um die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO zu erschüttern sind auch formale Mängel im Fokus der Prüfer. Ein formaler Mangel ergibt sich hierbei durch eine Nichteinhaltung der Ordnungsvorschriften sowie der Aufbewahrungspflichten gemäß §§ 140 bis 147 AO. Ein Kassenbericht mit sachlichen Fehlern kann so im Einzelfall rechtfertigen, die Betriebseinnahmen durch Vollschätzung zu ermitteln. Allerdings ist die Schätzungsberechtigung für jedes Jahr gesondert zu ermitteln. Aus Buchführungsfehlern eines Jahres kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass auch die Buchführung in einem anderen Jahr ebenfalls nicht ordnungsgemäß ist. 

Eine besonders wichtige Entscheidung des BFH zugunsten der Unternehmer stammt vom 2.3.2018 (Aktenzeichen: X B 65/17). Der BFH hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Betriebsprüfer nicht aus jedem formellen Fehler der Buchführung oder in den Aufzeichnungen auf eine Schätzung in beliebiger Höhe schließen darf. Vielmehr muss der Betriebsprüfer darlegen, welches Gewicht der konkrete Mangel für die Besteuerung hat. Je höher das Gewicht dieses Mangels und seine Bedeutung für die inhaltliche Unrichtigkeit der Steuererklärung ist, umso höher darf die Schätzung ausfallen. Im Umkehrschluss sind unwesentliche Buchführungsfehler nicht geeignet, hohe Schätzungen zu begründen.

Fakten zur Schätzung während der Betriebsprüfung

LHP Rechtsanwälte und Steuerberater informieren zu den gesetzlichen Grundlagen zur Schätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung, Schätzungsverfahren und Schätzungsmethoden sowie steuerstrafrechtlichen Aspekten der Schätzung.

1. Gesetzliche Grundlagen zur Schätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung

2. Betriebsprüfung: Typische Buchführungsmängel

3. Dauerbrenner: Kassenfehlbeträge und deren Behandlung – Anlass zu Schätzung?

4. Die Verwerfung der Buchführung durch den Betriebsprüfer

5. Die Schätzung während der Betriebsprüfung – Sinn und Zweck

6. Schätzung in der Betriebsprüfung: Schätzungsverfahren

7. Schätzung durch externen Betriebsvergleich und Vergleich mit Richtsatzsammlungen

8. Schätzung der Betriebsprüfung durch internen Betriebsvergleich

9. Weitere Schätzungsmethoden der Betriebsprüfung

10. Schätzungen der Betriebsprüfung im Steuerstrafrecht

Schätzung abwehren bzw. Schätzungsergebnisse anfechten

Für einen Steuerberater oder steuerlich versierten Anwalt bestehen vielfältige Möglichkeiten den "Hebel anzusetzen", um die Schätzungsergebnisse der Betriebsprüfung mit dem Ergebnis zu erschüttern, dass entweder überhaupt keine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden besteht oder die Schätzung im Rahmen der Betriebsprüfung auf ein erträgliches Maß reduziert wird. Hierfür muss sich der Berater intensiv mit den Feststellungen und den Schlussfolgerungen des Betriebsprüfers auseinandersetzen. 

LHP Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater, waren zum erheblichen Teil früher in der Finanzbehörde tätig und unterstützen Mandanten, Schätzungen von Betriebsprüfern erfolgreich abzuwehren. Weitgehende Kenntnis der Abläufe in den Finanzbehörden von LHP Rechtsanwälte helfen dabei.

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