Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften in §§ 7 ff. AStG verschiedene Regelungen geschaffen, um eine Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer (sog. „Steueroasen“) zu vermeiden und damit letztendlich auch die Steuerflucht ins Ausland zu bekämpfen. Konkret soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert werden, dass durch die Zwischenschaltung einer ausländischen (Kapital-) Gesellschaft, Gewinne in ein Niedrigsteuerland verlagert werden. Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung soll aus Sicht des Gesetzgebers die Beseitigung ungerechtfertigter Steuervorteile sein.
Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt voraus, dass an einer ausländischen Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind und dass die ausländische Gesellschaft für die Einkünfte als sog. „Zwischengesellschaft“ anzusehen ist.
Eine ausländische Gesellschaft ist hinsichtlich solcher Einkünfte als Zwischengesellschaft zu qualifizieren, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und die nicht aus den in § 8 Abs. 1 AStG aufgeführten sog. „aktiven“ Tätigkeiten stammen. Im Rahmen der deutschen Besteuerung werden nur die „passiven“ Einkünfte bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter mit dem Teil erfasst, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft entfällt (Hinzurechnungsbesteuerung). Die Ermittlung und Erfassung des entsprechenden Hinzurechnungsbetrages ist in § 10 AStG geregelt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich dann eintritt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Aktuell liegt seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz / ATADUmsG) vor. Darin enthalten ist auch der Entwurf einer Reform der Hinzurechnungsbesteuerung. Es ist allerdings derzeit davon auszugehen, dass eine grundlegende Neugestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung ausbleiben wird und lediglich nachfolgende geringfügige Anpassungen vorgenommen werden:
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