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Internationale Rechtshilfe

Aktuelle Trends im Bereich der Rechtshilfe behalten unsere Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht in Köln und Zürich im Blick

Rechtshilfe meint Ermittlungsmaßnahmen durch einen ausländischen Staat als Unterstützung für ein Strafverfahren im Inland. Medienmeldungen der letzten Jahre zum Informationsaustausch meinen oft die sog. Amtshilfe, welche von de Rechtshilfe zu unterscheiden ist (zum Unterschied vgl. unseren Beitrag zum Informationsaustausch).

Rechtshilfe im Überblick

Auch bei der Rechtshilfe gibt es praktisch eine stetige Verschärfung der Regelungen, weil die Zusammenarbeit der Staaten intensiviert wird. Hier möchten wir einen ersten Überblick geben, der eine konkrete Darstellung der Rechtslage im Einzelfall nicht ersetzen kann.

1. Was bedeutet Rechtshilfe?

2. Welche Rechtsgrundlagen bzw. Möglichkeiten bestehen für die Rechtshilfe?

Rechtshilfe: Beispiel Schweiz

Steht der Vorwurf eines, nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Abgabebetruges im Raum, leistet die Schweiz Rechtshilfe. Abgabebetrug liegt nach Schweizer Recht vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmäßig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten wird. Arglistig setzt voraus, dass

  • der Täter zur Täuschung besondere Machenschaften oder Kniffe benutzt oder ein ganzes Lügengebäude errichtet;
  • es genügt aber u.U. im Einzelfall, dass der Täter bloß falsche Angaben macht, wenn deren Überprüfung besondere Mühe macht, unmöglich oder unzumutbar ist.

Beispiel: Allein das Verschweigen von Kapitalerträgen ist kein solcher Abgabebetrug. Allerdings ist ein Abgabenbetrug z.B. in folgenden Fällen anzunehmen:

Bei Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft in eine Lieferkette zur Manipulation des Geschäftsergebnisses des Abnehmers;

  • es werden Scheinrechnungen für gar nicht erbrachte Leistungen geschrieben;
  • der Steuerpflichtige verschleiert seien zutreffenden Wohnsitz z.B. durch einen fingierten Mietvertrag;
  • es kann u.U. auch bereits die Verwendung von Geschäftsbüchern genügen, wenn sie nicht nach kaufmännischen Regeln geführt worden sind.

Verwendungsverbot (sog. Spezialitätsvorbehalt):

Nach den Regelungen zur Rechtshilfe mit der Schweiz ist zu beachten, dass im Einzelfall eine nur eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit bestehen kann:

Die Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind von deutschen Behörden und Gerichten zu beachten (vgl. § 72 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Ein Verwertungsverbot besteht danach, soweit Beweismittel unter „Bedingungen“ zur Verfügung gestellt wurden, die ihrer schrankenlosen Verwendung entgegenstehen. Entscheidend dafür, ob die von der Schweiz erlangten Beweismittel uneingeschränkt oder nur für bestimmte Zwecke im Inland ausgewertet werden dürfen, ist somit, ob bzw. für welche Zwecke die Schweiz eine Verwertung der Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Beispiel: Die von der Schweiz übermittelten Informationen dürfen durch das deutsche Finanzamt nicht im Besteuerungsverfahren genutzt werden, wenn dies die Schweiz ausdrücklich angeordnet hat (Verwendungsverbot). Dies gilt in diesem Fall selbst dann, wenn es sich bei der Tat um einen sog. Abgabenbetrug (vgl. oben) handeln sollte. Die Informationen dürfen dann nur zur Bestrafung wegen Steuerhinterziehung verwendet werden, nicht jedoch in einem steuerrechtlichen Verfahren. Diesbezüglich besteht jedoch die Möglichkeit der Amtshilfe.

Ablauf der Rechtshilfe durch die Schweiz:

Zunächst prüft die schweizerische Vollzugsbehörde das deutsche Ersuchen auf Rechtshilfe. Wenn die Schweizer Seite die Zulässigkeit bejaht, ergeht zunächst eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung. Die Zwischenverfügung ist Grundlage für die einzelnen folgenden Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme usw.). Anschließend werden die Betroffenen über die Vorwürfe und das bisherige Verfahren informiert. Hierbei handelt es sich um das sog. Rechtliche Gehör. Betroffener in diesem Sinne ist z.B. derjenige, der laut der Eröffnungsunterlagen Kontoinhaber ist. Dies kann auch eine Stiftung sein, wenn sie als Kontoinhaber ausgewiesen ist. Die Betroffenen erhalten so die Möglichkeit, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Abschließend wird eine sog. Schlussverfügung erlassen. Diese ermöglicht es, dass die erlangten Unterlagen und Informationen an den ersuchenden Staat (Deutschland) übermittelt werden. Gegen die Schlussverfügung kann der Betroffene Beschwerde zum Schweizer Bundesstrafgericht einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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