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Stellungnahme zur geplanten gesetzlichen Neuregelung von Unternehmenssanktionen

Besonders relevant ist Tax Compliance auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber das sog. Verbandssanktionenrecht neu regeln wird. Umgangssprachlich wird auch oft vom sog. „Unternehmensstrafrecht“ gesprochen. Der aktuell in Fachkreisen diskutierte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft von August 2019 (Berarbeitungsstand 20.4.2020) weist viele neue einschneidende Elemente auf, die weder zum bisherigen Bußgeld- noch zum rechtsstaatlichen Strafverfahren passen. Es ist leider zu befürchten, dass dieser Entwurf in zentralen Bestandteilen die parlamentarischen Hürden nehmen wird.  Vor diesem Hintergrund soll hier der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz kritisch beleuchtet werden. Ob sich die vielfach vorgebrachten rechtsstaatlichen Bedenken gegen den Gesetzesentwurf durchsetzen, ist zur Zeit fraglich.

Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Unternehmer sollten sich darauf einstellen, dass von ihnen in Zukunft faktisch eine erhöhte Mitwirkung zur Vermeidung von Rechtsverstößen und deren Aufarbeitung erwartet wird. Tax Compliance und interne Untersuchungen werden immer wichtiger.

1. Aktuelles Recht der Unternehmenssanktionen

Das deutsche Strafrecht kennt nur Strafen für natürliche Personen. Dies bedeutet, dass sich juristische Personen nicht strafbar machen können. Gegen eine GmbH oder AG oder andere Körperschaften und Vereinigungen können also keine Kriminalstrafen (Geld- oder Freiheitsstrafe) verhängt werden. Bisher ist es so, dass gegen Unternehmen nur ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 30, 130 OWiG) verhängt werden kann, wenn eine sog. Verbandsstraftat vorliegt. Mit dem Begriff Verband ist das Unternehmen gemeint.

Beispiel: Eine solche Verbandsstraftat liegt vor, wenn z.B. ein Geschäftsführer oder Vorstand sich wegen Steuerhinterziehung zugunsten des Unternehmens oder Korruption strafbar macht.

Ein Bußgeld ist auch dann möglich, wenn gebotene Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern unterlassen werden, die eine entsprechende Straftat begehen. Anders als im Strafrecht muss ein Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen bei einem Anfangsverdacht allerdings nicht zwingend eingeleitet werden, weil hier das Opportunitätsprinzip gilt. Die Ermittlungsbehörde entscheidet also nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Aufnahme eines Verfahrens.  Auch in diesem Punkt droht jedoch eine erhebliche Änderung, wie wir im Folgenden darstellen.

2. Kernpunkte des Referentenentwurfs

Die politische Diskussion um erweiterte Sanktionen gegen Unternehmen nahm in den letzten Jahren an Fahrt auf und diese führte nach mehreren Anläufen zu dem hier zu besprechenden Gesetzesentwurf. Dieser Entwurf enthält insbesondere die folgenden zentralen Änderungen.

a. Verfolgungszwang

Während die noch geltende Regelung dem Opportunitätsprinzip folgt (siehe oben), soll demnächst das Legalitätsprinzip wie im Strafrecht gelten (analog §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde bei einem Anfangsverdacht ein Verfahren einleiten muss und insoweit kein Ermessen besteht.

Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Ob allerdings ein Anfangsverdacht besteht, wird wie bisher oft vom Verfolgungswillen der Behörde abhängen. Faktisch besteht daher auch weiterhin ein Ermessen.

b. Unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten

Nach der bisherigen Rechtslage ist als Sanktion nur ein Bußgeld vorgesehen. Es handelt sich damit um ein eher starres Instrumentarium, wobei in der Praxis durch die Höhe des Bußgeldes eine Differenzierung vorgenommen werden kann. Der Entwurf sieht hingegen im Teil 3 (§ 8 ff.) ein differenziertes Instrumentarium vor:

  • die Verbandsgeldsanktion gem. § 9 (diese entspricht dem bisherigen Bußgeld),
  • die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionenvorbehalt gem. § 10 und
  • als ultima ratio die Verbandsauflösung, wobei diese Auflösungsmöglichkeit nicht selbst im Gesetzesentwurf vorgesehen ist. Die Auflösung kann jedoch im Einzelfall nach den üblichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen erfolgen (§ 396 AktG, §§ 61, 62 GmbHG).

Die Verbandsgeldsanktion kann bei kleinen und mittelständischen Unternehmen wie bisher bei einer vorsätzlich begangenen Verbandsstraftat bis zu EUR 10 Mio. betragen (bei Fahrlässigkeit bis zu EUR 5 Mio.). Neu ist, dass bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 100 Mio. die Sanktion bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen kann (bei Fahrlässigkeit bis zu 5%). Mit Jahresumsatz ist der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre gemeint.

Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Kritisch zu sehen ist, dass der Umsatz keine plausible Aussage über den wirtschaftlichen Erfolg und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens geben kann.

Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionenvorbehalt ermöglicht es, bestimmte Auflagen und Weisungen innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden Vorbehaltszeit festzulegen. Die Erfüllung dieser Maßnahmen muss dann durch das Unternehmen durch Einschaltung eines „Monitors“ nachgewiesen werden. Ein solcher „Monitor“ können z.B. Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer sein.

Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandssanktionen (§ 54). Es wird im Moment diskutiert, in welchen Fällen eine Veröffentlichung erfolgen soll. Der Entwurf sieht dies bei einer Vielzahl von Geschädigten vor. Diese können dann selbst ihre Ansprüche rechtlich verfolgen.

Positiv zu sehen ist, dass der Gesetzesentwurf differenzierte Möglichkeiten der Einstellung bei geringfügigen Fällen vorsieht (§ 35 ff.). Hierdurch wird allerdings der von der Politik besonders betonte Verfolgungszwang wieder relativiert.

c. Sanktionsmilderungen bei Tax Compliance

Der Gesetzesentwurf sieht nun ausdrücklich vor, dass ein geeignetes Compliance-System des Unternehmens eine besondere mildernde Berücksichtigung für die Bemessung der Sanktion haben soll. Diese Ansicht hatte bisher auch schon die Rechtsprechung vertreten.

d. Sanktionsmilderungen bei internen Ermittlungen

Vor allem bei größeren Unternehmen ist es bisher schon häufige Praxis, dass interne Untersuchungen angestellt werden, wenn vermutet wird, dass es zu Straftaten gekommen sein könnte. Hierzu werden dann meist – aber nicht zwingend – externe Dienstleister wie z.B. Rechtsanwaltskanzleien eingeschaltet. Der Gesetzentwurf will nun für alle Unternehmen einen Anreiz schaffen, solche internen Aufklärungen zu betreiben (§ 18 Abs. 1 des Entwurfs). Denn wenn hierdurch ein erheblicher Beitrag zur Aufklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft geleistet wird, reduziert sich die maximal mögliche Sanktion auf die Hälfte. Diese gut gemeinte Absicht im Gesetzesentwurf dürfte mit Fallstricken und Hürden verbunden sein:

Zunächst ist zu sehen, dass Beschlagnahmen von Unterlagen (Erkenntnissen) aus den internen Ermittlungen drohen und dieses Risiko die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens erschwert, ob es interne Ermittlungen vornimmt oder nicht. Denn es gibt einerseits internes Material aus der internen Untersuchung und anderseits auch Unterlagen/Auswertungen der Verteidiger des Unternehmens bzw. einzelner Mitarbeiter.  Zudem dürfen sämtliche Unterlagen aus den internen Ermittlungen bei der ermittelnden Anwaltskanzlei beschlagnahmt werden (sog. Jones Day-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Nach dem Gesetzesentwurf soll ein Beschlagnahmeverbot nur gelten für Erkenntnisse (Unterlagen), die entstanden sind, nachdem der jeweilige Mandant bzw. das Unternehmen durch eine Verfahrensleitung bereits formal Beschuldigter geworden ist. Frühere Unterlagen sind dann nicht mehr geschützt.

Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Eine formelle Stellung als Beschuldigter hängt davon ab, dass die Behörde das Verfahren gegen ihn auch formell einleitet und hier besteht faktisch ein zeitlicher Spielraum. Hier besteht also ein erhebliches Risiko für Beschlagnahmen.

Weiterhin müssen für die Sanktionsmilderung weitere Bedingungen erfüllt sein, wie z.B. ein Hinweis an die intern befragten Mitarbeiter, dass ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zukommt (§ 55 Abs. 1 StPO). Berufen sich – wie zu erwarten ist – zahlreiche Mitarbeiter vorsorglich auf dieses Recht, so werden interne Ermittlungen keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung leisten können.

Zusätzlichen Aufwand verursacht die weitere Voraussetzung der Halbierung des oberen Sanktionsrahmens, dass im Falle interner Untersuchungen unterschiedliche Rechtsanwälte für die Verteidigung und die internen Untersuchungen beauftragt werden sollen. Es wäre zu begrüßen, wenn es bei den bereits geltenden berufsrechtlichen Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bleiben würde. Die beteiligten Rechtsanwälte können schon bisher als eigenverantwortliche Berufsträger eines freien Berufs in Eigenverantwortung über ihre jeweilige Tätigkeit entscheiden.

Die vorgesehene Regelung zur Sanktionsmilderung dürfte sich als oft wirkungslos entpuppen, weil sie interne Ermittlungen erschwert. Wesentliche Verteidigerrechte (Schutz vor Beschlagnahmen) werden ausgehebelt und das Unternehmen wird bei den neuen existenzbedrohenden Sanktionen faktisch zu einer Kooperation gezwungen. Die faktische Erwartung an das Unternehmen, selbst Ermittlungen zu leisten, führt letztlich zu einer Privatisierung der Ermittlungstätigkeit. Traditionell ist es jedoch die Aufgabe der Justiz, selbst den Sachverhalt zu ermitteln. In Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen und/oder Mitarbeiter von Unternehmen werden wir bereits jetzt öfters auch ergänzend als Verteidiger beauftragt. Eine getrennte Beauftragung von externen Anwälten für einzelne beschuldigte Organe/Mitarbeiter kann im Einzelfall hilfreich sein und die Glaubwürdigkeit der Vertretung des Unternehmens und der Mitarbeiter erhöhen.

Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Zusammenfassend lässt sich sagen:  Bereits der nach geltendem Recht bestehende Sanktionsrahmen von bis zu EUR 10 Mio. plus Vorteilsabschöpfung kann zu empfindlichen Folgen führen. Der Gesetzesentwurf schafft für größere Unternehmen durch die Anknüpfung der Sanktion an den Umsatz (statt Gewinn) zusätzliche existenzbedrohende Risiken. Zudem werden die strafprozessualen Regelungen zum Beschlagnahmeschutz ausgehöhlt, indem dieser Schutz erst mit einer formellen Beschuldigtenstellung des Unternehmens bzw. Mitarbeiters greifen soll. Die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung der Mitarbeiter bei internen Untersuchungen wird diese oft blockieren, so dass eine sanktionsmildernde Sachverhaltsaufklärung dann nicht möglich sein wird. Daher sollte das künftige Gesetz das Bemühen des Unternehmens ausreichen lassen.

Unsere Praxiserfahrung in der Verteidigung in Bußgeld- und Strafverfahren zeigt, dass die Aufarbeitung von sog. „Unternehmensstraftaten“ (gemeint sind: Straftaten aus dem Unternehmen heraus) eine abgestimmte Strategie erfordert. Für die Vertretung des Unternehmens einerseits und die Verteidigung einzelner Organe sollten zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit personenverschiedene Anwälte beauftragt werden. Dennoch ist die Abstimmung bzw. Informationsaustausch im Einzelfall möglich, um soweit wie möglich „an einem Strick zu ziehen“. Typisch ist z.B. eine gemeinsame sog. Sockelverteidigung. Ergeben sich zu einem gewissen Zeitpunkt Interessenkonflikte zwischen einzelnen Organen/Mitarbeitern, so können die bisherigen Anwälte weiterhin tätig sein und die Beschuldigten müssen nicht erst dann einen eigenen Rechtsanwalt suchen.

Leistungen

  • Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden wie z.B. der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und Hauptzollämtern
  • Vertretung vor den Strafgerichten einschließlich der Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte
  • Austausch mit Ihrem laufenden Steuerberater
  • Soforthilfe bei einer Hausdurchsuchung
  • Effektive Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und im Strafprozess nach einer Anklage

Vorteile

  • Langjährig bestehendes Team aus erfahrenen Strafverteidigern insbesondere auch in Wirtschaftsstrafsachen (z.B. Steuerhinterziehung, Betrug, Untreue)
  • Mehrfachqualifikationen als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
  • weitreichende Erfahrungen im Strafprozess und im Umgang mit den Ermittlungsbehörden (Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft) und den Strafgerichten
  • durch professionelle Schulungen und Fortbildungen stetig auf dem neusten Stand hinsichtlich der Entwicklung neuer Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • psychologisches Know-How und Fingerspitzengefühl im Umgang mit schwierigen Situationen mit Ermittlungsbehörden (Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft) und den Strafgerichten
  • langjährige Vortragstätigkeit u.a. als Tagungsleiter von Fachveranstaltungen zum Steuerstrafrecht sowie Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften und Fachkommentaren

Weiterführende Links auf LHP Rechtsanwälte zum Thema

  • Tipps und Hinweise für Verhaltensweisen bei einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen durch die Steuerfahndung bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zollfahndung)
  • Allgemeine Hinweise zur Strafverteidigung bei Subventionsbetrug, Betrug und Untreue.

Rechtsberatung und -vertretung bei sowie Verteidigung im Steuerstrafverfahren

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