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Einstweilige Anordnung

Anträge auf einstweilige Anordnung beim Finanzgericht kommen nur in besonderen Fällen der Dringlichkeit Betracht. Die formellen Hürden sind hoch, so dass die Voraussetzungen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen. LHP Rechtsanwälte bieten professionelle Rechtsberatung rund um das Thema Einstweilige Anordnung.

Oft kommt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim Finanzgericht zu spät. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass beim Finanzgericht als Eilverfahren ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden kann. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorrangig ist jedoch immer zu prüfen, ob nicht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt der richtige Weg ist. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass ein Antrag auf einstweilige eine besonders gründliche Argumentation erfordert. Wir hören Berichte der Finanzgerichte, dass Anträge auf einstweilige Anordnung zu 90% bereits aus formellen Gründen abgelehnt werden. Dies zeigt umso mehr, dass die Vorbereitung trotz der gebotenen Eile gründlich und die Argumentation überzeugend sein muss. Dies verlangt die notwendige Praxiserfahrung.

Wann besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung?

Der vorläufige Rechtsschutz (Eilverfahren) wird in den meisten Fällen durch den vorrangigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Immer dann, wenn der Mandant einen rechtswidrigen Steuerbescheid durch Einspruch anfechtet und dessen Vollstreckung abwehren will, ist der Antrag auf AdV der richtige Weg. In anderen Fällen, in denen es um die vorläufige Durchsetzung eines Anspruchs gegen das Finanzamt geht, kommt hingegen ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Finanzgericht in Betracht (§ 114 Finanzgerichtsordnung – FGO). Zuvor sollte ein Antrag auf Gewährung der begehrten Leistung bzw. Handlung gescheitert sein (ggf. unter Setzung einer Frist gegenüber dem Finanzamt).

Beispiel: Antrag auf einstweilige Anordnung

Mandant U benötigt als Existenzgründer einer Steuernummer, die im vom Finanzamt verwehrt wird, weil dieses seine Unternehmereigenschaft bestreitet. Hier handelt es sich um die prozessuale Situation, dass ein Anspruch durchgesetzt werden soll. Dies geschieht mit der Leistungsklage beim Finanzgericht, welche durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung als Eilverfahren gem. § 114 FGO flankiert werden kann. Andere Fälle können z.B. die vorläufige Durchsetzungen einer Stundung oder die Abwehr einer unverhältnismäßigen Vollstreckung sein.

Besondere Voraussetzungen für die Beantragung

Ein Antrag auf einstweiligen Anordnung wird beim Finanzgericht gestellt, um entweder eine

  • Sicherungsanordnung
  • Regelungsanordnung

des Finanzgerichts gegenüber dem Finanzamt zu erreichen. Eine Sicherungsanordnung bezweckt die Sicherung eines Rechts des Antragsteller (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO). Hingegen zielt die Regelungsanordnung auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes, § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Eine exakte Abgrenzung dieser beiden Begriffe wird in der Praxis der Finanzgerichte nicht vorgenommen, da in beiden Fällen sowohl ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund erforderlich sind, damit der Antrag Erfolg haben kann:

  • Der Anordnungsanspruch verlangt, dass dem Antragsteller ein Recht zusteht (z.B. ein Anspruch auf Stundung oder Erteilung einer Steuernummer).
  • Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller nicht zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren zeitlich abzuwarten (z.B. wenn jetzt eine wirtschaftliche Existenzvernichtung droht).

Diese Voraussetzungen müssen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden (z.B. durch eidesstattliche Versicherung, schriftliche Zeugenaussage oder Urkunden). In der Praxis geschieht dies jedoch oft nicht hinreichend. Auch dies ist ein Grund, warum Anträge auf einstweilige Anordnung bereits aus formellen Gründen oft scheitern.

Das Finanzgericht hat Ermessen, ob es die einstweilige Anordnung von der Leistung einer Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) abhängig macht. Unseres Erachtens scheidet dies jedoch in den meisten Fällen aus, da die einstweilige Anordnung gerade typischerweise in den Fällen der Existenzgefährdung in Betracht kommt.

Wirkung der einstweiligen Anordnung

Das Finanzamt muss sich nach der einstweiligen Anordnung des Finanzgerichts richten. Z.B. ist dann die Steuernummer vorläufig zu gewähren oder die Stundung vorläufig auszusprechen. Allerdings darf eine einstweilige Anordnung nicht die Hauptsachentscheidung vorwegnehmen und auch nicht darüber hinausgehen. Anträge auf einstweilige Anordnung beim Finanzgericht kommen nur in besonderen Fällen der Dringlichkeit Betracht. Die formellen Hürden sind hoch, so dass die Voraussetzungen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen. Praxiserfahrung in diesem Bereich ist daher hilfreich.

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