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Einspruchsverfahren Finanzamt

Einspruch Finanzamt: Rechtsberatung Einspruchsverfahren

Einsprüche sichern die Rechte unserer Mandanten. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts kommt es oft zu unterschiedlichen Ansichten mit dem Finanzamt. Auch schleichen sich teilweise Fehler in Steuerbescheide ein, da es sich um Massenverwaltung handelt. Oder es soll ein Bescheid für den Mandanten verbessert werden, weil nun die notwendigen Unterlagen vorliegen. In all diesen Fällen hilft das Einspruchsverfahren. Unsere Steueranwälte und Steuerberater prüfen Steuerbescheide und legen ggf. Einspruch ein, damit der Fall „offen“ bleibt. Nur dann können noch weitere Begründungen vorgetragen werden. Wie ein Einspruchsverfahren funktioniert, möchten wir interessierten Lesern hier im kurzen Überblick darstellen.

Ein Einspruchsverfahren weist viele Fallstricke auf. Dies fängt bereits bei der fristgerechten Einspruchseinlegung an. Zudem gehört zu einem erfolgreichen Einspruch auch die richtige Strategie. Diese kann nur im Einzelfall z.B. im Rahmen einer Erstberatung mit unseren Steueranwälten oder Steuerberatern besprochen werden. Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass ein wirksamer Einspruch nicht nur von den theoretischen Grundlagen, sondern besonders von der Besprechung mit Mandanten und ggf. ihren Beratern abhängt. Im Gespräch ergeben sich oft neue Gesichtspunkte. Ein Fall kann so nochmals eine Wendung zugunsten des Mandanten nehmen.

In welchen Fällen sollte Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden?

Wir legen für unsere Mandanten dann Einspruch ein, wenn wir so ihre Rechtsposition sichern können. Wenn Mandanten einen Bescheid des Finanzamtes erhalten, so ist dieser wirksam und vollstreckbar. Dies gilt auch dann, wenn er rechtswidrig ist. Nur in extremen Ausnahmefällen ist ein Bescheid nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig und damit unwirksam (§ 125 Abs. 1 Abgabenordnung, AO). Nur ein fristgerechter Einspruch kann einen wirksamen Bescheid „offen“ halten, so dass über den zugrundeliegenden Sachverhalt und diesbezügliche Rechtsfragen diskutiert werden kann.

Insbesondere kommt daher ein Einspruch in Betracht, wenn:

  • Ein Bescheid des Finanzamtes rechtswidrig ist, weil er einen unzutreffenden Sachverhalt oder eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde legt
  • Wenn eine unklare Rechtslage besteht und eine Rechtsfrage ausgefochten werden soll
  • Ein Einspruch ist auch eine wichtige Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gewährt, also die Vollstreckung vorläufig gestoppt werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung sollte ausdrücklich beantragt werden (auch wenn das Finanzamt diese gesetzlich von Amts wegen gewähren könnte).
  • Bei etwaigen Steuerstrafverfahren sollte stets zumindest fristwahrend auch Einspruch eingelegt werden, da sich der Strafrichter sonst zu leicht an den Steuerbescheiden orientiert.
  • Wenn das Finanzamt über einen Antrag unangemessen lange nicht entscheidet, kann u.U. ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden (§ 347 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, AO).

Beachten Sie: Zwar entstehen durch einen Einspruch keine Gebühren des Finanzamtes. Allerdings sind sog. Aussetzungszinsen von 6% pro Jahr zu zahlen, wenn das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung gewährt hat und das Finanzamt den Rechtsstreit am Ende gewinnt.

Wer darf Einspruch einlegen?

Jeder darf Einspruch einlegen, der durch den Bescheid des Finanzamtes persönlich betroffen ist. Das Gesetz spricht hier von der persönlichen Beschwer (§ 350 Abgabenordnung, AO). Eine Besonderheit besteht bei Feststellungsbescheiden (z.B. gegen eine GmbH & Co. KG): Hier darf grundsätzlich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer Einspruch einlegen und nicht jeder Gesellschafter (§ 352 AO). Ausnahmen bestehen im Einzelfall, die unsere Steueranwälte klären. In der Praxis legen unsere Steueranwälte und Steuerberater Einspruch ein. Denn das Gesetz sieht vor, dass diese als Bevollmächtigte den Einspruch einlegen dürfen.

Beachten Sie: Bei Eheleuten/Lebenspartner sollte bei Zusammenveranlagung unbedingt beachtet werden, dass nicht nur Einspruch für einen oder (noch schlimmer) nur für den gar den nicht betroffen Ehegatten eingelegt wird. Es empfiehlt sich stets ein Einspruch für beide Ehegatten/Lebenspartner. Ein Rettungsanker besteht, wenn eine Vollmacht nicht rechtzeitig vorliegt: Dann kann der Betroffene den Einspruch nachträglich genehmigen (analog § 177 BGB). Da aber eine mündliche Vollmacht genügt, ist es in der Praxis kein Problem, den schriftlichen Nachweis der bereits erteilten Vollmacht nachzureichen.

Wie läuft ein Einspruchsverfahren ab?

1. Zunächst ist fristgerecht Einspruch einzulegen

2. Der Einspruch sollte überzeugend formuliert und begründet werden

3. Gesamtüberprüfung durch das Finanzamt

4. Abhilfeentscheidung oder Einspruchsentscheidung

Einspruch beim Finanzamt: Rechtsberatung empfohlen

Zusammengefasst weist das Einspruchsverfahren zwar Fallstricke auf, die jedoch auf professionellem Wege vermieden werden können. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater erklären Ihnen in Erstberatungen die Besonderheiten eines Einspruchsverfahrens. Dann lässt sich bereits auch ausloten, welche Argumentation und Strategie verfolgt werden sollte. Der wirksame und gut begründete Einspruch ist das A und O zur Verteidigung der Rechte unserer Mandanten.

 

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