Im durch Medien bekannten Steuerskandal um Cum-Ex-Aktiengeschäfte ist das nächste Strafurteil gefallen. Das Landgericht Frankfurt a.M. verhängte eine Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gegen einen früheren Rechtsanwalt einer Großkanzlei wegen Beihilfe zu schwerer Steuerhinterziehung in vier Fällen. Durch dieses Strafurteil wurde erstmals ein Steueranwalt einer Großkanzlei für seine Beraterrolle im Cum-Ex-Bereich strafrechtlich verurteilt. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, gilt er als unschuldig.
Neben dem früheren Steueranwalt wurde ein ehemaliger Banker verurteilt zu zwei Jahre Haft auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass er zum Prozessbeginn ein Geständnis abgelegt hatte.
Der Steueranwalt hatte die Bank bei Cum-Ex-Geschäften beraten, bei denen früher teilweise die umstrittene Ansicht vertreten wurde, dass sie nicht generell unzulässig seien. Inzwischen ist davon auszugehen, dass Cum-Ex-Geschäfte nach absolut herrschender Ansicht unzulässig sind. Die Großkanzlei erstellte Gutachten über die steuerliche Zulässigkeit der Aktien-Geschäfte. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. hatte dem Steueranwalt später vorgeworfen, er habe mit „Gefälligkeitsgutachten“ die Täuschung des Finanzamtes mit ermöglicht.
Die Bank verursachte mit Cum-Ex-Geschäften laut der Anklageschrift einen Steuerschaden von rund EUR 388 Millionen. Sie musste aufgrund der Cum-Ex-Geschäfte eine Steuerrückstellung bilden, die sie wirtschaftlich nicht mehr aus eigener Kraft stemmen konnte.
Die Steuerstrafverteidiger von LHP beraten die Vorgehensweise bei Vorwürfen der Steuerhinzerziehung im Einzelfall. Hierbei ist auch eine etwaige steuerliche Haftung für einen fiskalischen Schaden in den Blick zu nehmen.
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