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Gesellschafterfremdfinanzierung und Zinsschranke

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind grundsätzlich steuerlich abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Gesetzgeber und Finanzverwaltung bemühten sich deshalb seit Langem, diese steuerliche Absetzbarkeit von Finanzierungsaufwand einzudämmen. Denn die Fremdfinanzierung und insbesondere die Gesellschafterfremdfinanzierung haben sich als ein effektives und weit verbreitetes Instrument zur Senkung der inländischen Steuerbelastung etabliert.

Dies gilt nicht nur für die Steuerplanung von Unternehmen mit inländischen Gesellschaftern, sondern auch für ausländische Gesellschafter mit inländischen Beteiligungen. Steuerlich abzugsfähige Zinserträge, die auf der Ebene des Empfängers, d.h. im Regelfall des Darlehensgebers, niedriger besteuert werden als im Inland erzielte Unternehmensgewinne bieten erhebliche Gestaltungsvorteile gegenüber Gewinnentnahmen oder Dividendenerträgen, die regelmäßig aus versteuerten Einkommen zu leisten sind.

Mit der Zinsschranke gemäß §§ 4h EStG, 8a KStG wurde daher im Jahr 2007 ein grundlegend neues steuerliches Zinsabzugsverfahren eingeführt. Die bisherigen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung wurden damals durch eine weitreichende allgemeine Abzugsbeschränkung betrieblich veranlasster Finanzierungsaufwendungen ersetzt. 10 Jahre nach ihrer Einführung muss die Zinsschrankenregelung sogar als „Exportschlager“ bezeichnet werden und hat mit Art. 4 der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive - Richtlinie (EU) 2016/1164 v. 12.07.2016) auch bereits Eingang in europäisches Recht gefunden. Gleichzeitig liegt die deutsche Zinsschrankenregelung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des Bundesfinanzhofs bereits seit Februar 2016 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Unternehmensbesteuerung - Gesellschafterfremdfinanzierung und Zinsschranke

Wer ist von der Zinsschranke betroffen?

Welche Zinsaufwendungen sind vom Abzugsverbot betroffen?

Wie können nicht abziehbare Zinsen künftig berücksichtigt werden?

Wie funktioniert die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG?

Wie funktioniert die Konzernklausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG?

Wie funktioniert der Eigenkapitalvergleich nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG?

Spezialberatung für Unternehmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung und Steuergestaltung durch Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater

Als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der steuerlichen Beratung von Unternehmen. Hierzu gehören auch optimale steuerliche Unternehmensfinanzierung, insbesondere bei der Beteiligung von Gesellschaftern als Eigen- oder Fremdkapitalgeber.

Die Gesellschafterfremdfinanzierung ist stets ein wichtiger Bestandteil unserer Beratungspraxis bei LHP im Bereich des Unternehmenssteuerrechts und der Steuergestaltungberatung. Hier analysieren wir für Sie die Möglichkeiten zur Steueroptimierung der Unternehmensfinanzierung beispielsweise durch Kapitalmaßnahmen oder Veränderungen der Unternehmensstruktur. Wir entwickeln Konzepte zur steuerneutralen Strukturveränderung und stellen entsprechende verbindliche Auskünfte beim Finanzamt.    

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