Aufgrund der weitreichenden finanziellen Auswirkungen bildet die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei Unternehmen einen wesentlichen Aspekt in der steuerlichen Beratungspraxis. Denn steuerliche Verluste und deren Verrechnung mit positiven Einkünften stellen immer ein Steuerminderungspotential dar.
Bei allen Unternehmen bestimmt sich der Verlustabzug zunächst nach der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift des § 10d EStG. Diese Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl einen Rücktrag als auch einen Vortrag des Verlustes.
Vor dem Hintergrund missbräuchlicher Gestaltungen mit sog. „Verlustmantelgesellschaften“ hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 8c KStG eine Beschränkung des Verlustabzugs für die Körperschaftsteuer im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs normiert. Diese Vorschrift ist bei Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) in einem zweiten Schritt nach der Feststellung der Verlustvorträge nach § 10d EStG zu berücksichtigen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der steuerlichen Beratung von Unternehmen. Hierzu gehören auch optimale steuerliche Verlustberücksichtigung und die Sicherung von Verlustvorträgen, insbesondere bei der Übertragung oder der Umstrukturierung von Unternehmen.
Bestehende Verlustvorträge sind stets ein wichtiger Bestandteil unserer Beratungspraxis bei LHP im Bereich des Unternehmenssteuerrechts und der Steuergestaltungsberatung. Hier analysieren wir für Sie die Möglichkeiten zur Steueroptimierung des Verlustverrechnungspotentials beispielsweise durch Veränderungen der Rechtsform oder der Unternehmensstruktur. Wir entwickeln Konzepte zur steuerneutralen Strukturveränderung und stellen entsprechende verbindliche Auskünfte beim Finanzamt.
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