Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartGesellschaftsrechtGrundpflichten von Kaufmann und Handelsgesellschaften

Grundpflichten von Kaufmann und Handelsgesellschaften

Die Kaufmannseigenschaft spielt im täglichen Geschäftsverkehr eine entscheidende Rolle. Kaufmann ist - unabhängig von der Branche - jeder Gewerbetreibende, es sei denn, dass das betreffende Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 HGB.

Nach § 6 Abs. 1 HGB sind Handelsgesellschaften kraft bloßer Rechtsform Kaufleute. Auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG besitzen Kaufmannseigenschaft, da sie nach §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe betreiben.

Grundsätzlich gelten zwar auch für Kaufleute die Vorschriften des BGB, allerdings kommen hier zahlreiche Sondervorschriften zur Anwendung, die dann die Regelungen des BGB verdrängen (Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches sind Kaufleute einigen gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituten sowie den sog. „Handelsbräuchen“ unterworfen. Letztere beschreiben Gewohnheiten und Gebräuche, die im Handelsverkehr üblich und verbindlich geworden sind und damit auch verpflichtend gelten (§ 346 HGB).

Aus dem Handelsgesetzbuch ergeben sich für Kaufleute besondere Rechte und Pflichten. Ein Kaufmann i.S.d. HGB

  • ist verpflichtet, eine Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) zu führen;
  • kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB);
  • kann handelsrechtliche Vollmachten (Prokura oder Handelsvollmacht; §§ 48-58 HGB) erteilen;
  • muss Handelsbücher führen, Inventur machen, eine Bilanz erstellen (§§ 238 ff. HGB);
  • ist beim Zustandekommen und bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, den speziellen Regelungen über Handelsgeschäfte unterworfen (§§ 343-475h HGB). Diese Vorschriften weichen teils erheblich von den Vorschriften des BGB ab. Dazu gehören insbesondere:
  • Vertragsschluss durch Schweigen auf ein Angebot (§ 362 HGB);
  • das gewohnheitsrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben;
  • abweichende Zinsbestimmungen (§ 352 Abs. 1 HGB);
  • erhöhte Sorgfaltspflicht (§ 347 Abs. 1 HGB);
  • kein Schriftformerfordernis für Bürgschaften, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse (§ 350 HGB);
  • kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB);
  • Untersuchungs- und Rügepflicht beim beidseitigen Handelsgeschäft (§ 377 HGB).

Zusätzlich sieht das Gesetz zum Schutze und zur Information des Rechtsverkehrs an verschiedenen Stellen die Pflicht zur Bekanntmachung von Rechtsvorgängen vor. Solche Bekanntmachungspflichten betreffen meist Vorgänge von wesentlicher Bedeutung. Die Bekanntmachungen sollen eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen und die Öffentlichkeit über die eingetragenen Unternehmen informieren. Die Informationen sind verbindlich und tragen insofern zur Rechtssicherheit (z.B. bei Vertragsabschlüssen) im Geschäftsverkehr bei.

Kontaktformular

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit  widerrufen.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte