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Prüfung durch Sozialversicherung/Deutsche Rentenversicherung: Besteht Vertrauensschutz?

Besteht Vertrauensschutz, wenn bestimmte Tätigkeitsverhältnisse (Beschäftigungsverhältnisse) bereits geprüft worden sind? Hier sollte ein Fallstrick beachtet werden. Wird eine Prüfung durchgeführt, so sollte diese mit einem Verwaltungsakt beendet werden, wenn Vertrauensschutz für die Zukunft erreicht werden soll. Hintergrund ist die Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht bei Betriebsprüfungen:

Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte begründen Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden, ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, keinen Vertrauensschutz bei weiteren (Folge-) Prüfungen. Das Bundessozialgericht (BSG) verlangt aus diesem Grund nun jedoch zwecks mehr Rechtssicherheit, dass Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält (Bundessozialgericht, Urteil v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R). Es sollte beachtet werden, dass bzgl. der geprüften Tätigkeitsverhältnissen Rechtssicherheit nur dann besteht, wenn dieser Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt genug ist und sich auf diese Verhältnisse bezieht.

Eine andere Frage ist, ob das Finanzamt für eine anschließende lohnsteuerliche Prüfung an einen solchen Verwaltungsakt gebunden ist, da es sich um eine andere Behörde handelt. Zumindest hat ein solcher Verwaltungsakt eine starke faktische Signalwirkung. Rechtlich wird ein Finanzamt aber kaum gebunden sein. Es müsste daher zur Absicherung eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft eingeholt werden. 

Praxishinweis: Wir klären jeweils im Einzelfall, ob und inwiefern Vertrauensschutz aufgrund einer früheren Betriebsprüfung besteht und ob Vertrauensschutz für die Zukunft erreicht werden kann. Diese Klärung bietet sich bei der Vertretung in einer laufenden Prüfung der Sozialersicherung an. 

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