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Betriebsprüfung: Typische Prüfungsanlässe für den Beginn einer Prüfung durch das Finanzamt

In welchen Fällen ist eine Betriebsprüfung wahrscheinlicher als im Normalfall?

Typische Prüfungsanlässe:

Neben den sog. Größenmerkmalen sind für die Auswahl eines Betriebs zur Betriebsprüfung u. a. auch die folgenden typischen Anlässe relevant (nicht abschließend):

   Äußere Anlässe  

   „Verdachtsmomente“ aus vorangegangenen Prüfungen  

   Sonstige „Verdachtsmomente“  

Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung,
Gesellschafterwechsel,
Verträge mit Gesellschaftern,,nach Existenzgründungen oder Umwandlungsfällen

 Vorangegangene Betriebsprüfung mit hohen Mehrsteuern (Anschlussprüfung),
vorangegangene Umsatzsteuer-Nachschau mit Auffälligkeiten.

 Knappe Privatentnahmen zum Lebensunterhalt,
private Grundstückserwerbe/Investitionen bei niedrigen Privatentnahmen,
Teilwertabschreibungen auf Grundstücke, Beteiligungen oder Vorratsvermögen,
nicht plausible Rückstellungen,
niedrige teilfertige Arbeiten bei hohen Kundenanzahlungen,
Kontrollmitteilungen/Selbstanzeigen,

Auffälliges Erklärungsverhalten: z.B. wenn Steuererklärungen nicht oder nur schleppend abgegeben werden oder auffällige Werte erklärt werden (z. B. wenn die Vorsteueranmeldungen laufend Überschüsse ergeben und kein plausibler Grund hierfür erkennbar ist),

 

 Dem Finanzamt können Informationen über den Mandanten aufgrund vielfältiger Quellen vorliegen:

  •  abgegebene Bilanzen und Steuererklärungen,
  • Informationen aus Außenprüfungen bei Geschäftspartnern (Kontrollmitteilung aus der Betriebsprüfung bei einem
  • Geschäftspartner: z.B. eine Kopie einer hohen Ausgangsrechnung),),
  •  Informationen im Internet (z. B. manche Unternehmen stellen sich als besonders erfolgreich dar),
  •  Mitteilungen von anderen Behörden (z. B. Sozialversicherung) und Gerichten,
  •  Handelsregister, Grundbuch, elektronischer Bundesanzeiger, Datenbanken der Finanzverwaltung,
  •  Anschwärzungen nach Scheidung, Kündigung und sonstige Streitigkeiten.

Hinweis der Steueranwälte von LHP:

Aufgrund vermehrter Kassen-Nachschauen gem. § 146b Abs. 3 AO wird in Zukunft öfter damit zu rechnen sein, dass aufgrund einer Kassen-Nachschau ein Übergang zu einer Außenprüfung erfolgt. Ein solcher Übergang ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2022 – 6 K 47/22). Nach dieser FG-Rechtsprechung bestehen jedoch keine hohen Hürden: Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Außenprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.

Die Steueranwälte von LHP begleiten Betriebsprüfungen und besprechen mit dem Finanzamt im Einzelfall streitige Punkte. ZIel ist es immer, zunächst eine streitabkürzende Einigung zu finden. Eine Prüfung lässt sich rechtlich in der Regel nicht vermeiden und die Zufallsauswahl führt dazu, dass jeder Betrieb geprüft werden kann. Ein pragmatische Ansatz ist der richtige Umgang mit den sich in der Betriebsprüfung ergebenden Fragen.

 

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