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Cum-Ex-Verfahren gegen einen Hauptangeklagten heute eingestellt

Das Landgericht Bonn hat heute nach Medienmeldungen das Steuerstrafverfahren gegen einen der Hauptangeklagten, den früheren Chef einer Privatbank, wegen mutmaßlicher Cum-Ex-Geschäfte und des damit verbundenen - ihm vorgeworfenen - Steuerbetruges eingestellt. Begründet wird die Entscheidung mit der "angeschlagenen Gesundheit" des 82-Jährigen. Zuletzt durfte an jedem Gerichtstag nur noch 45 Minuten gegen den 82-jährigen verhandelt werden.

Der Angeklagte meldete sich vor der Verkündung der Entscheidung im Gericht selbst zu Wort und beteuerte erneut seine Unschuld. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung hatten die Einstellung des erst im Herbst 2023 begonnenen Gerichtsprozesses beantragt. Mit dem Urteil, welches das Verfahrens einstelt, bleibt nun für immer auch die Schuldfrage unbeantwortet. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Diese Entscheidung hat möglicherweise auch Auswirkung auf Vorwürfe gegen weitere Beteiligte. Dem Vernehmen nach sollen allein bei der Staatsanwaltschaft Köln mehr als 1.000 Personen als Beschuldigte in unterschiedlichsten - anderen - Fällen (die längst nicht alle mit der Privatbank zu tun haben) in Betracht kommen. Da stellt sich die Frage, ob die Verfahren wirklich so ökomonisch wie möglich geführt werden oder ob es nicht effektiver wäre, einzelne Verfahren sehr zügig zu führen. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum der Prozess erst 2023 beginnt und nun doch wieder eingestellt wird. Der Gesundheitszustand ist nicht erst seit heute so erheblich beeinträchtigt. Es wäre zu diskutieren, ob die Justiz hier ihre Ressourcen nicht anders hätte nutzen können.

Die Strafverteidiger von LHP prüfen neben dem eigentlichen Vorwurf im Einzelfall insbesondere auch sämtliche etwaigen Prozesshindernisse, die im Einzelfall zu bedenken sind. Ein Strafverfahren muss stets rechtsstaatlich erfolgen, wozu auch gehört, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, dem Verfahren folgen zu können und sich zu verteidigen. Wenn ein Verfahren dann eingestellt wird im Einzelfall, wird dies aus mancher Sicht als kritikwürdig gewertet werden. Entscheidend ist jedoch, dass ein Verfahren gegen einen kranken und verhandlungsunfähigen Angeklagten unzulässig ist und dieses Schutzgut des Rechtsstaats ist höherrangig.

 

 

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