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NRW: Aktuelle Schwerpunkte der Betriebsprüfung

Die NRW-Finanzverwaltung informiert jährlich über die Schwerpunkte von Betriebsprüfungen und Außenprüfungen. Für Unternehmen, vermögende Privatpersonen und ihre Berater sind dies interessante Informationen.

Die Finanzämter der meisten Bundesländer geben zu den Prüfungsschwerpunkten keine öffentlichen Hinweise. Nicht so NRW: Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) hat eine Liste mit den wichtigsten Prüffeldern für das Jahr 2015 veröffentlicht.

Ein zentraler Punkt ist die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung im Erstjahr. Dieser Punkt gilt für alle Finanzämter.

Prüffelder der Betriebsprüfung

Daneben gibt es sog. Prüffelder (Schwerpunkte), die für jeweils einzelne Finanzämter festgelegt wurden:

Prüffelder bei der Einkommensteuer:

  • Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Nutzungsumfang, Nutzungsänderungen und Verkäufe von LuF-Flächen; Liebhaberei
  • Gewerbebetriebe und Selbstständige (§§ 15 - 18 EStG): Liebhaberei, abweichende Gewinnverteilung, Investitionsabzugsbetrag, Umwandlungen/Einbringungen, Gesellschafterwechsel, Schuldzinsenabzug, Vermögensübertragung, Dauerschätzfälle, Photovoltaikanlagen (§§ 15, 18 EStG); negatives Kapitalkonto, Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG); Übertragung Mitunternehmer-Anteile (§ 16 EStG); Anteilsveräußerung (§ 17 EStG); Betriebsaufspaltung
  • Arbeitnehmer (§ 19 EStG): Reisekosten; doppelte Haushaltsführung; Arbeitszimmer, Werbungskosten
  • Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG): Einnahmen aus Kapitalvermögen; Tarifabgrenzung § 32a/§ 32d EStG; Bankenfälle; Besteuerung von Kapitalanlagen; Vollständigkeit der Einnahmen (FSA/ZIV)
  • Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG): Einkunftserzielungsabsicht; anschaffungsnaher Aufwand; Vermögensübertragung; hohe Erhaltungsaufwendungen; Werbungskosten
  • Sonstige Einkünfte und private Veräußerungsgeschäfte (§§ 22, 23 EStG): Renten und andere Leistungen (Alterseinkünftegesetz); private Veräußerungsgeschäfte - Grundstücke (§ 23 EStG)
  • Sonderausgaben (§ 10 EStG): Altersvorsorgeaufwendungen/sonstige Vorsorgeaufwendungen (Alterseinkünftegesetz); Dauernde Lasten und Renten
  • Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG): Pflegekosten und Heimunterbringung; allgemeine außergewöhnliche Belastungen; Unterstützung naher Angehöriger; Unterstützungsleistungen ins Ausland
  • Tarifvorschriften: Thesaurierungsbesteuerung

Prüffelder bei der Gewerbesteuer:

Schachteldividenden; Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)

Prüffelder bei der Körperschaftsteuer:

Berücksichtigung Gewinne/Verluste nach § 8b KStG; Verlustabzug (§ 8c KStG); Pensionsrückstellungen; Rechtsbeziehungen Gesellschafter/Gesellschaft; Betriebsaufspaltung, Spendenabzug; Investitionsabzugsbetrag; Zerlegung; Forderungsabschreibung; Liquidation; Rechtsbeziehungen; Firmenverbund; Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Prüffelder bei der Umsatzsteuer:

Organschaft, Vermietung und Verpachtung

Prüffelder bei gemeinnützige Körperschaften:

Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke; Spendenpraxis, Satzungsprüfung; Erstattungsüberhänge USt; Honorarzahlungen; Zuordnung Einnahmen  und Ausgaben; Lohnbesteuerung bei Sportvereinen

Im Übrigen ist mit folgenden Prüfungspunkten zu rechnen:

Haftung; Anteilsbewertung; Liebhaberei; Hinterziehungszinsen; Insolvenz

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Da es sich bei den oben genannten Prüffeldern um Schwerpunkte handelt, dürfen Prüfer auch andere Punkte und Sachverhalte überprüfen. Sofern noch kein Sperrgrund einer Selbstanzeige greift, können Unternehmer/Privatpersonen u.U. eine Selbstanzeige abgeben. Eine solche Sperre besteht bei Hinterziehung jedoch dann für die geprüften Steuerarten und -jahre, wenn einer Prüfungsanordnung bekanntgegeben worden ist. Liegt hingegen maximal grobe Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) vor, so besteht dieser Sperrgrund nicht. Allerdings lebt die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach Abschluss der Prüfung wieder auf, wobei der genaue Zeitpunkt rechtlich umstritten ist. Erleichterungen bei der Selbstanzeige gibt es im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Über die genaue Rechtslage können Steueranwälte im Rahmen einer Erstberatung informieren und hierbei die Besonderheiten des Einzelfalles informieren.

 

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