Nach der Rechtsprechung steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Fiskus, ob er den Arbeitgeber mittels Haftungsbescheid in Anspruch nimmt oder die Steuer bei dem betroffenen Arbeitnehmer festsetzt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.11.2018, 9 V 9023/18, juris). Damit besteht ein Spielraum, der nur bei Überschreitung äußerster Grenzen zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führen kann (sog. Ermessensfehler).
Die Ermessensentscheidung muss „Recht und Billigkeit“ entsprechen, wobei bereits dieser Begriff schillernd ist. Damit besteht das Risiko, dass praktisch oft der jeweilige Rechtsanwender nach seinem Geschmackentscheidet, wie diese Begriffe im Einzelfall zu verstehen sind. In der bisherigen Rechtsprechung haben sich zur Ermessensausübung Kriterien entwickelt, die bei der Ermessensausübung zu beachten sind.
Gegen eine vorrangige Inanspruchnahme des AG können insbesondere folgende fünf Gesichtspunkte sprechen:
Diese Kriterien sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie zwingend gegen eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers sprechen. Es handelt sich um eine Gesamtwürdigung. Die Rechtsprechung ist zudem von Kasuistik gekennzeichnet. Es kommt somit auf den Einzelfall an.
Wir prüfen im Einzelfall, ob ein Einspruch gegen Haftungsbescheide sinnvoll und geboten ist. Im Einspruchsverfahren wird der Bescheid sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nochmals überprüft. Eine Vollstreckung des Bescheides kann nur durch einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verhindert werden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535