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Datenbanken zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs

Datenbanken als sprudelnde Quelle für umsatzsteuerlich relevante Daten und Informationen. LHP Rechtsanwälte informieren rund um das Thema: Datenbanken der Finanzverwaltung zu umsatzsteuerlichen Informationen über Unternehmen

In umsatzsteuerlich geprägten Mandaten stellen wir zunehmend fest, dass Mandanten die Frage stellen: Wie konnte die Finanzverwaltung überhaupt und wie – zum Teil – derart schnell an relevante Informationen herankommen?

Auf Anfrage aus dem Bundestag beantwortete die Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/568) ua. Fragen betreffend die Mittel zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Insbesondere ging es insoweit darum, welcher nationalen und internationalen Datenbanken sich die deutschen Steuerbehörden bedienen und ob die Bundesregierung diese für praxistauglich hält.

Datenbanken der Finanzverwaltung

  1. Welche Datenbanken gibt es?

    1. Internationale Datenbanken
      Die Bundesregierung teilte in oben genannter Anfrage mit, dass es keine entsprechenden Datenbanken auf EU-Ebene gebe.
    2. Bundesebene
      Auf Bundesebene bestehen folgende Datenbanken mit jeweils eigener Funktion:
      1. Umsatzsteuer-EG („USEG“)
        Nach unionsrechtlichen Vorgaben hat jeder EU-Mitgliedstaat  im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens über das europäische Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem („MIAS“) Daten vorzuhalten. Diese vorgehaltenen Daten werden in der Datenbank „USEG“ abgespeichert.
        Über das Verfahren „USLO“ (Umsatzsteuer Länder Online) haben die Landesfinanzbehörden sodann zum einen die Möglichkeit, auf die in der „USEG“-Datenbank gespeicherten Daten zuzugreifen. Zum anderen können sie so auf die von anderen EU-Mitgliedstaaten – ebenfalls für Zwecke des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens  („MIAS“) – vorgehaltenen Daten zugreifen.
      2. Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen (Datenbank „ZAUBER“)
        Hier erfassen die Finanzämter Sachverhalte, die sie als Betrugssachverhalte im Bereich Umsatzsteuer ansehen.
        Praxishinweis der Steueranwälte: Hierbei handelt es sich um die Ansicht der Finanzverwaltung, die ggf. im Einzelfall zu hinterfragen ist.
      3. Länderumfassende Namensauskunft („LUNA“)
        Mittels dieses Verfahrens können bestimmte umsatzsteuerlich relevante Daten bundesweit abgerufen wurden. So kann beispielsweise einer Mehrfachregistrierung eines Unternehmers vorgebeugt werden.
      4. Informations-System der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen („ISI“)
        Die Datenbank ISI enthält – nach Ländern geordnet – alle gesammelten Arbeitsergebnisse und Informationen der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA). Die IZA unterstützt die Finanzämter durch Hinweise, archiviert zentral alle Unterlagen, die steuerlich relevant sein könnten und stellt auch eigene Ermittlungen an. Im Fokus stehen vor allem Briefkastengesellschaften.
        Zur Informationsgewinnung bedient sich die IZA insbesondere auch der durch den Zoll gesammelten Daten, an die der Zoll bei Ein- und Ausfuhr gelangt. Der Zoll speichert diese Daten in der Datenbank „ATLAS“ (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System). Noch gelangen die Steuerbehörden an die in „ATLAS“ gespeicherten Informationen nur dann, wenn sie – zeitaufwändig – eine Anfrage über das Bundeszentralamt für Steuern stellen.
      5. Online-Zugriff der Finanzämter auf Ein-/Ausfuhr-Daten („OZEAN“)
        Um den Zeitaufwand zu minimieren, den die oben genannte Anfrage über das BZSt mit sich bringt, wurde über „OZEAN“ eine direkte Online-Zugriffsmöglichkeit für die Steuerbehörden auf die in „ATLAS“ gespeicherten Daten geschaffen: Über diese Web-Anwendung können die Ein- und Ausfuhrdaten herangezogen und mit den Daten, die das zu prüfende Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, abgeglichen werden. In der Praxis werden hierüber nicht nur Ein- und Ausfuhren, sondern auch Rückwaren geprüft.

    3. Landesebene
      Je nach Bundesland gibt es regional unterschiedliche Datenbanken.
  2. Zur Praxistauglichkeit der Datenbanken

    Die Bundesregierung meint in ihrer Antwort auf die aufgeworfene Frage nach der Praxistauglichkeit von Datenbanken, dass Datenbanken insgesamt ein hilfreiches Instrument zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrugssachverhalten darstellen würden.
    Praxishinweis der Steueranwälte: Aus Sicht eines Beraters oder Verteidigers gilt dies nur eingeschränkt. Die gespeicherten Daten sind stets zu hinterfragen. Insbesondere können Eintragungen keine ursprünglichen Beweise ersetzen. Zudem können veraltete Eintragungen enthalten sein.
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