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BMF zur parlamentarischen Anfrage wegen Selbstanzeige

Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister hat zur parlamentarischen Anfrage betreffend Selbstanzeige bei USt/LSt Stellung genommen (BT-Drucks. 18/1742): "Rechtliche und praktische Verwerfungen im Bereich der Anmeldesteuern bestehen zum einen aufgrund des Vollständigkeitsgebots nach § 371 Abs. 1 AO und zum anderen aufgrund der Sperrwirkung bei Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. Wird z. B. eine Umsatzsteuervoranmeldung mit unrichtigen Angaben im Bewusstsein abgegeben, dass diese Angaben später oder in der Umsatzsteuerjahreserklärung schlicht wieder korrigiert werden können, ist unter Umständen bereits von bedingtem Vorsatz auszugehen. Wird nunmehr eine korrigierte Voranmeldung abgegeben, kann darin zwar eine wirksame Selbstanzeige liegen, eine solche führt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH zur Entdeckung der Tat. Dies hat zur Folge, dass eine weitere Korrektur im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige mehr darstellen kann (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Eine weitere Unsicherheit besteht darin, dass bei Abgabe einer Jahreserklärung keine Korrektur einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt. Auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich durch die Jahreserklärung erledigt ist, könnte sie aufgrund des Vollständigkeitsgebots des § 371 Abs. 1 AO als Selbstanzeige strafrechtlich wirksam sein. Die gleiche Problematik tritt dann ein, wenn vor Abgabe der Jahreserklärung bereits eine Umsatzsteuervoranmeldung für das neue Jahr wieder falsch erstellt wird. Auch in diesem Fall wäre wegen Unvollständigkeit die Annahme einer wirksamen Selbstanzeige für das Vorjahr nicht mehr möglich, wenn die Voranmeldung des Folgejahres nicht zugleich korrigiert wird. Die dargestellten Problematiken werden in der Praxis noch dadurch verschärft, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren automatisch abläuft. Bei geringfügigen inhaltlichen Abweichungen und Fristüberschreitungen,wobei die Grenzen dem Steuerpflichtigen nicht bekannt sind, werden die Anmeldesteuern vom System nicht ausgesteuert. Fällt der Sachverhalt auf, z.B.im Rahmen einer Außenprüfung, kann dies unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben. Das BMF wird in Abstimmung mit den Ländern Formulierungen für eine Gesetzesänderung insbesondere im Hinblick auf das derzeit geltende Vollständigkeitsgebot erarbeiten, um die Rechtsfolgen „Selbstanzeige“ bzw. korrigierte Erklärung sauber voneinander abzugrenzen und unbeabsichtigte Kriminalisierung zu vermeiden. Eine gesetzliche Neuregelung wird auch der BGH in seiner Rechtsprechung zu beachten haben. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige bei Anmeldesteuern neu zu regeln." (Ende des Zitats)

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