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BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Voranmeldung

Der BGH hat sich zuletzt klar geäußert: Nach seiner Ansicht sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Durchgangsstadium für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und damit sind die Umsatzsteuer-Voranmeldung lediglich als mitbestrafte Vortaten anzusehen (BGH, Urteil v. 13.7.2017 - 1 StR 536/16). LHP aus Köln weist darauf hin, dass nach dieser Rechtsprechung nun entschieden ist, dass der Schwerpunkt des Unrechts in der Jahreserklärung liegt und allein wegen dieser Tat wird der Angeklagte dann verurteilt.

Weiterhin führt diese neue Rechtsprechung zu der ungeklärten Folgefrage, ob Selbstanzeigen gem. §§ 371 , 378 Abs. 3 AO wegen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) durch eine Korrektur bzw. Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen können oder gleichzeitig auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung korrigiert werden muss. Hierzu gibt Rechtsanwalt Dirk Beyer Hinweise in NWB Nr. 13/2018, S. 970.

Vorsorglich sollten Berichtigungen und Selbstanzeigen aber umfassend sein

Hintergrund: Jede vorsätzlich unzutreffende bzw. unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldung ist neben der unzutreffenden bzw. unterlassenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine materiell-rechtlich eigenständige Tat, der ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt (vgl. zum Unrechtsgehalt BGH-Urteil v. 13.10.1998 - 5 StR 392/98). Ungeklärt ist, ob sich deshalb eine Selbstanzeige nicht nur auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, sondern auch auf sämtliche unrichtigen bzw. unterlassenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen beziehen muss (Gesichtspunkt der Vollständigkeit). Daher kann der Betroffene bei Abgabe einer Selbstanzeige nicht sicher sein, ob er vereinfachend (nur) die USt-Jahreserklärung und nicht auch die zugehörigen UStVA korrigieren muss. Bis zur Klärung ist der sichere Weg, sowohl die Jahreserklärung als auch die entsprechenden UStVA zu korrigieren.

Für die frühere Rechtslage (nach ganz altem Selbstanzeigen-Recht) ging der BGH in einer früheren Entscheidung vereinfachend davon aus, dass die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung strafrechtlich eine wirksame Selbstanzeige (auch) in Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung sein kann (BGH, Urteil v. 13.10.1998 - 5 StR 392/98). Ob diese BGH-Rechtsprechung v. 13.10.1998 auch nach der Neuregelung der Selbstanzeige gem. § 371 AO zum 1.1.2015 gilt, bleibt abzuwarten. Die neue BGH-Rechtsprechung, die die UStVA nur als Durchgangsstadium ansieht, könnte dafür sprechen. Aber dies ist Spekulation und eine Aussage des BGH gibt es bisher hierzu nicht.

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