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Wann kann bei einer Betriebsprüfung eine Selbstanzeige abgegeben werden?

Bei Mandanten taucht immer mal wieder die Frage auf, ob eine Selbstanzeige möglich ist, wenn eine Betriebsprüfung beendet worden ist. Während einer Betriebsprüfung ist eine Selbstanzeige jedenfalls für alle Jahre (so die herrschende Ansicht) der Steuerarten gesperrt, die in der Prüfungsanordnung genannt sind.

Voraussichtlich wird sich hier ab dem 01.01.2015 eine Erleichterung bei der Regelung der Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) ergeben. Nach den aktuellen gesetzgeberischen Planungen soll die Selbstanzeige während einer Betriebsprüfung nur noch für die Jahre gesperrt sein, die in der Prüfungsanordnung betreffend die jeweilige Steuerart genannt sind. Insofern halten wir unsere Leserinnen und Leser mit unserem Reformradar zur Selbstanzeige auf dieser Internetseite auf dem Laufenden.

Beispiel: Bei einem Mandanten wurde eine Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer 2010 bis 2012 durchgeführt. Die Schlussbesprechung hat stattgefunden. Die geänderten Steuerbescheide sind jedoch noch nicht bekannt gegeben worden. Nunmehr teilt der Mandant dem Berater mit, dass er hinsichtlich Einkommensteuer 2010 eine bisher unentdeckte Hinterziehung der Einkommensteuer begangen habe, die er im Wege einer Selbstanzeige offenbaren möchte.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Ausgangspunkt ist, dass eine steuerliche Selbstanzeige während einer Außenprüfung/Betriebsprüfung im oben genannten Umfang gesperrt ist. Nach herrschender Ansicht kann eine Selbstanzeige jedoch nach Abschluss einer Außenprüfung wieder aufleben. Denn das Gesetz regelt in § 371 Abgabenordnung (AO) lediglich den Zeitpunkt, ab welchem eine Selbstanzeige durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gesperrt ist. Das Gesetz hat hingegen die Frage offen gelassen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Sperre besteht und wann eine Selbstanzeige wieder möglich sein soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem älteren Urteil für die Frage des Wiederauflebens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der aufgrund der Außenprüfung erstmals erlassenen oder berichtigten Steuerbescheide ab (BGH vom 15.01.1988, 3 StR 465/87). Wenn eine Außenprüfung/Betriebsprüfung zu keinem Mehrergebnis geführt hat, ist für den Abschluss der Prüfung auf die Negativmitteilung gemäß § 202 Abs. 2 Satz 3 AO abzustellen. Nach einer Literaturansicht soll hingegen auf den früheren Zeitpunkt der Schlussbesprechung abzustellen sein. Diese Rechtsansicht ist jedoch gerichtlich nicht abgesichert und sollte allenfalls zu Verteidigungszwecken verwandt werden. Für den frühen Zeitpunkt der Schlussbesprechung könnte allerdings als Argument sprechen, wenn im Rahmen einer Schlussbesprechung eine tatsächliche Verständigung unter Beteiligung des Veranlagungsfinanzamtes stattfand. Denn dann ist höchstwahrscheinlich mit keinen weiteren Nachermittlungen zu rechnen. Diese Sicht ist rechtlich noch nicht geklärt.

Diese Hinweise können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da es stets auf die konkreten Einzelfallumstände ankommt. Im Rahmen einer Erstberatung kann bereits ausgelotet werden, ob die Möglichkeit einer Selbstanzeige besteht oder nicht. Zu bedenken ist auch, dass eine Selbstanzeige zumindest eine strafmildernde Wirkung haben kann.

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