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Vorsteuer: Günstige Rechtsprechung bei Umsatzsteuer

Risiko Vorsteuer: Erneut urteilt ein Finanzgericht unternehmerfreundlich. Die Steueranwälte von LHP weisen auf die neue Rechtsprechung zur Vorsteuer hin.

Aufgrund der aktuelleren Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Italmoda) gehen Finanzämter vermehrt dazu über, Unternehmern die Vorsteuer mit der Begründung zu versagen, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatzsteuerbetrug durch Dritte beteiligt habe. Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass ein derart genereller Ausschluss der Vorsteuer oft nicht richtig ist. Vielmehr müssen die Umstände im Einzelfall gesehen werden. So hatte die Sozietät LHP bereits beim Finanzgericht Köln ein Urteil erreicht, welches die Vorsteuer dem Unternehmer entgegen der Ansicht des Finanzamtes gewährte (Urteil vom 20.9.2016). Günstig wird sich auch der Beschluss des FG Baden-Württemberg v. 23.6.2016 auswirken.

Ausgangslage: Nach EuGH-Rechtsprechung kann Vorsteuer ausgeschlossen sein

Insbesondere in Betriebsprüfungen oder bei der Geltendmachung größerer Vorsteuerbeträge prüfen Finanzämter die Vorsteuer verstärkt. Hierbei kann es dazu kommen, dass der Unternehmer überrascht feststellt, mit Umsatzsteuer-Betrügern geschäftlich in Kontakt gekommen zu sein. Wenn das Finanzamt von einer solchen Geschäftsbeziehung überzeugt ist, wird es unter Umständen den Vorwurf erheben, dass der Unternehmer dies hätte wissen bzw. erkennen können. Dann wird es die Vorsteuer entsprechend streichen. Dies kann erhebliche betriebliche Risiken bis zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung bedeuten. Die Rechtsprechung des EuGH ist ein mächtiger Hebel für das Finanzamt, die Vorsteuer ggf. zu streichen. Jedoch müssen die Voraussetzungen für eine Streichung der Vorsteuer im Einzelfall vorliegen. So muss der Unternehmer wissen oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem fremden Umsatzsteuerbetrug beteiligt. Nur dann kann die Vorsteuer zu Lasten des Unternehmers auch gestrichen werden. Genauer gesagt gibt es insofern kein Ermessen, sondern der Vorsteueranspruch entfällt dann bereits europarechtlich. Eine andere Frage ist, ob der Vorsteueranspruch dann aufgrund gut Glaubensschutzes und einer Billigkeitsvorschrift trotzdem zu gewähren wäre.

Unternehmerfreundliche Urteile der Finanzgerichte

In neuerer Zeit haben einzelne Finanzgerichte jedoch die EuGH-Rechtsprechung für die Praxis etwas entschärft. Der EuGH hatte sich nicht mit allen Detailfragen auseinandergesetzt. So hat beispielsweise das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20.9.2016 (erstritten durch die Sozietät LHP) festgestellt, dass das Finanzamt zunächst beweisen muss, bei welchen Unternehmern im Umfeld des Mandanten konkret ein Umsatzsteuerbetrug stattgefunden hat und diese Täter benannt werden müssen. Es genügt keinesfalls, wenn das Finanzamt pauschal auf einen Steuerfahndungsbericht verweist welcher es im Ungewissen lässt, wo konkret und nachgewiesenermaßen eine Umsatzsteuerhinterziehung stattgefunden hat. Denn solange dieser Beweis nicht erfolgt ist, kann der Unternehmer auch nicht dazu Stellung nehmen, dass er sämtliche Sorgfaltsanforderungen zur Vermeidung eines entsprechenden Geschäftskontakts erfüllt hat. Entsprechend hat das Finanzgericht Köln deshalb auch ein Wissen müssen, in dem entsprechenden Urteil verneint.

Ergänzend kommt Unternehmern der aktuelle Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.6.2016 entgegen. Denn nach diesem Beschluss muss der Unternehmer keinen echten Negativbeweis führen, dass er von dem fremden Umsatzsteuerbetrug nichts wusste oder nichts hätte wissen müssen. Vielmehr muss zunächst das Finanzamt Umstände vortragen und nachweisen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von dem Umsatzsteuerbetrug wissen musste. Dann ist es Sache des Unternehmers, seinerseits Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die seitens des Finanzamtes dargelegten Umstände nicht zutreffen. Keinesfalls muss der Unternehmer nachweisen, dass er keine Anhaltspunkte für Ungereimtheiten in Bezug auf den Geschäftspartner hatte, wenn das Finanzamt sich hierzu zunächst nicht konkret durch Tatsachen geäußert hat. Dies wäre ein unzulässiger Negativbeweis.

Das oben genannte Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016 hat unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB Nr. 43/2016 kommentiert.

Wenn das Finanzamt die Vorsteuer in Frage stellt, bietet es sich an, die konkrete Situation im Rahmen einer Erstberatung zu besprechen, sodass der Steueranwalt bereits erste Hinweise für die weitere Vorgehensweise geben kann. Jeder Fall ist anders gelagert, wie unsere Erfahrung mit der Rechtsprechung zeigt. Im konkreten Fall sollten alle Argumente für den guten Glauben des Unternehmers auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt werden.

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