Nicht zuletzt die sogenannte Italmoda-Entscheidung des EuGH hat eine Diskussion über den Vorsteueranspruch erneuert und intensiviert. Die Praxis wartet auf erste Urteile der Finanzgerichte.
So besteht das Risiko für Unternehmer, mit einem Geschäftspartner in Kontakt gekommen zu sein, der selbst Steuern hinterzieht (oder noch streitiger: ein Vorlieferant auf einer früheren Stufe hinterzieht Steuern). Nach der EuGH-Rechtsprechung ist es für die Geltendmachung der Vorsteuer schädlich, wenn der Unternehmer hiervon weiß oder dies wissen muss. Die Praxis zeigt, dass immer wieder u.a. über folgende Fragen diskutiert wird:
In Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren geht es hierbei oft um erhebliche Summen.
Nunmehr hat die Sozietät LHP durch ihren Steueranwalt Dirk Beyer beim Finanzgericht Köln aktuell ein Urteil zugunsten eines Unternehmers erreicht. Das Finanzgericht hat das Finanzamt verurteilt, die Vorsteuer in voller Höhe zu gewähren. Für einen Ausschluss der Vorsteuer gemäß dem o.g. Italmoda-Urteil des EuGH bestand kein Raum.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer wird dieses Urteil demnächst in der Fachzeitschrift NWB kommentieren.
Die Vorsteuer kann im Einzelfall durch Einspruchs- und Klageverfahren geschützt werden. Es kann auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll sein, wenn das Finanzamt die Vorsteuer streicht. Dies gilt insbesondere bei einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung. Die Vorgehensweise hängt vom Einzelfall ab und sollte besprochen werden.
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