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Verlustverrechnung bei Derivaten, Futures und CFDs (Contract for Differences)

Nicht selten investieren Steuerpflichtige mit der Kryptowährung in sogenannte Futures oder CFDs. Das heißt, der Steuerpflichtige investiert indirekt in derivative Finanzinstrumente oder Zertifikate, wobei die Kryptowährungen lediglich als Basiswert des Finanzinstrumente gelten. 

Erzielt der Steuerpflichtige durch die Derivate einen Differenzausgleich oder einen von der Wertentwicklung einer Kryptowährung abhängigen Geldbetrag oder Vorteil bzw. einen Gewinn aus der Veräußerung eines derartigen Finanzinstruments liegen nach gegenwärtig herrschender Auffassung i.d.R. Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG „Termingeschäfte“). Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG unterliegen der Kapitalertragssteuer (25%) zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer.

Verlustverrechnung mit Verlustverrechnungsbeschränkung

Erzielt der Steuerpflichtige anstelle eines Gewinns Verluste gilt Folgendes: Die Verluste sind nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG). Zudem gilt eine sogenannte Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Verrechnung der Verluste mit den erzielten Gewinnen ist nur bis zu einem Betrag von 20.000,00 EUR möglich. Verbleibende Verluste werden in das Folgejahr vorgetragen und sind auch dort nur bis zu einem Betrag von 20.000,00 EUR mit Gewinnen verrechenbar.

Gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Umstritten ist die Frage, ob die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG verfassungswidrig ist. Anlass der Diskussion ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020. Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 20 Abs. 6 S. 5 EStG a.F. (jetzt: § 20 Abs. 6 S. 4 EStG) verfassungswidrig ist. Denn von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Verlustausgleichs und Verlustvortrags von Kapitaleinkünften enthält § 20 Abs. 6 S. 5 EStG a.F. eine Ausnahme.

Gemäß § 20 Abs. 6 S. 5 EStG a.F. dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen (Aktienveräußerungsverluste), nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewinnen aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien (Aktienveräußerungsgewinne) entstehen, ausgeglichen werden. Aktienveräußerungsverluste unterliegen damit – wie Verluste aus Termingeschäften – einer gesonderten Verlustverrechnungsbeschränkung.

Steuerpflichtige, die in sogenannte Futures investieren und Verluste verzeichnet haben, sollten daher gegen Einkommensteuerbescheide, die die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG berücksichtigen, vorsorglich Einspruch einlegen. 

Vertretung im Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren

Wir vertreten Sie im Einspruchs- sowie im finanzgerichtlichen Verfahren und beraten Sie bei Fragen zur steuerlichen Erfassung und Auswertung von Kryptotrades, Airdrops, Lending, Staking, Futures u.ä.

Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht in Köln bieten wir eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Strafrechts. Jeder unserer Rechtsanwälte verfügt über eine Doppelqualifikation, einige von ihnen waren viele Jahre lang selbst Finanzbeamte. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Fragen und werden jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens unaufgefordert informiert. 

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