Der BFH stellte zugunsten eines Unternehmens, welches im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einen Erstattungsanspruch festsetzen lassen wollte fest, dass eine Fahndungsprüfung auch zugunsten des Unternehmens wirken kann. Die Festsetzungsverjährung läuft aufgrund der Prüfung durch die Steuerfahndung dann nicht ab. Das Unternehmen konnte - so der BFH - daher zu Recht einen Vorsteuer-Erstattungsanspruch geltend machen.
In der Sprache des BFH formuliert das Gericht diese Rechtsprechung wie folgt: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet – auch im Falle einer nach Abgabe einer Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer – erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind (BFH v. 17.12.2015, V R 58/14).
Rechtsanwalt Dirk Beyer wird dieses Urteil in der Fachzeitschrift AO-StB 3/2016 besprechen.
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