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Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz: Klarstellung zur Selbstanzeige wünschenswert

Das Gesetzgebungsverfahren zum Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz ist angelaufen. Im Sommer soll ein Referentenentwurf bereitstehen.

Dieses Gesetz soll Neuregelungen z.B. zur elektronischen Mitteilung von Daten durch Dritte an die Finanzämter vorsehen (z.B. durch Rentenversicherer, Versicherungsgesellschaften etc.).

Sollte ein Steuerpflichtiger in diesem Zusammenhang bisher Einkünfte verschwiegen haben, so kann er u.U. Straffreiheit durch eine Selbstanzeige erlangen. Die Tat darf jedoch noch nicht entdeckt sein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt eine Tat gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) als entdeckt gilt, wenn Daten dem FA elektronisch von Dritter Seite übermittelt werden und der Sachbearbeiter des FA noch keine Kenntnis hiervon hat. Denn ab Tatentdeckung ist die Selbstanzeige gesperrt. Höchstrichterliche Rechtsprechung besteht hierzu nicht. Insbesondere ist das Merkmal der Tatentdeckung sowohl in seiner objektiven als auch subjektiven Komponente höchst umstritten. Eine gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert. Wir vertreten die – rechtlich nicht abgesicherte - Ansicht, dass der Sachbearbeiter des FA Kenntnis von den mitgeteilten Daten erlangt haben muss (objektive Komponente). Weiterhin ist es u.E. erforderlich, dass der Steuerpflichtige zumindest damit rechnen muss, dass die Daten von Dritter Seite dem FA übermittelt worden sind und der Sachbearbeiter Kenntnis erlangt haben kann. Es könnte aber durch Gericht ggf. auch die Ansicht vertreten werden, dass die Selbstanzeige schon früher gesperrt ist. Daher sollte in § 371 Abs. 2 AO ein Satz 2 und 3 AO z.B. wie folgt eingefügt werden:

„Wurden die Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörde elektronisch von Dritter Seite übermittelt, so gilt die Tat erst dann als entdeckt, wenn der für die Veranlagung oder sonstige steuerliche Prüfung zuständige Bedienstete (bzw. die Bedienstete) von diesen Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erlangt hat und diese mit den bisherigen bekannten Besteuerungsgrundlagen abgeglichen hat. Zusätzlich gilt die subjektive Anforderung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.“

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Wir haben heute im Anhörungsverfahren der Berufsverbände einen entsprechenden Vorschlag für das Gesetzgebungsverfahren eingereicht. Das Gesetzgebungsverfahren wird wahrscheinlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nehmen. Es bleibt abzuwarten, welche Vorschläge der Gesetzgeber aufgreifen wird. Bei Bedarf sollte im Einzelfall eine Beratung zur Selbstanzeige durch Steueranwälte geschehen.

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