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USt-Vorauszahlung als Betriebsausgabe: Verfahrensrecht der Abgabenordnung beachten!

Wenn eine USt-Vorauszahlung kurz zu Beginn eines Folgejahres geleistet wird, aber als Betriebsausgabe in das Vorjahr gehört (§ 11 Abs. 1 EStG), so stellt sich in der Praxis die Frage, ob das Finanzamt diese BA bei der Einkommensteuer des Vorjahres anerkennen muss. Notwendig hierfür ist eine Korrekturvorschrift nach der AO. Doch diese Frage ist streitig.

Urteil des FG Düsseldorf: Keine nachträgliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe im Vorjahr

Das FG Düsseldorf hat nun hierzu Stellung genommen, und (leider) die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt (Urteil v. 20.7. 2016, Az: 7 K 750/16 E). Es besteh keine Korrekturvorschrift gem. §§ 129, 173 ff. AO. Diese Ansicht ist jedoch umstritten. Es könnte auch die Gegenansicht vertreten werden, dass eine Änderung gem. § 174 Abs. 1 AO in Betracht kommt. Die BFH-Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Was kann getan werden?

Lehnt das FA eine Berücksichtigung im zutreffenden Vorjahr als Betriebsausgabe ab, kann Einspruch eingelegt werden mit dem Hinweis auf das anhängige Revisions-Verfahren (Az: X B 116/16). Der Einspruch ruht dann kraft Gesetzes bis zur Entscheidung des BFH.

Das Verfahrensrecht der Abgabenordnung ist für Unternehmen naturgemäß ein Buch mit sieben Siegeln, wenn man nicht täglich damit zu tun hat. Im Verfahrensrecht lauern zahlreiche Fallstricke, die immer wieder für überraschende Entscheidungen sorgen. Aber auch oft neue Argumentationsansätze bieten, wie die Praxis in vielen Bereichen des Verfahrensrechts zeigt.

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