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Untersuchungshaft: Verteidiger sollte bei Steuerstrafverfahren auch am Steueranspruch "rütteln"

Wenn sich ein Mandant in Untersuchungshaft befindet, hat dieser Fall für einen Verteidiger selbstverständlich Priorität. Der Verteidiger muss sich diesem Fall dann umfassend widmen.

1. Risiko Steuerhinterziehung:

Ermittlungsbehörden sind schneller als früher geneigt, in Steuerstrafverfahren einen Haftbefehl zu beantragen.

Hinweis: Steuerberater dürfen in diesen Fällen keine alleinige Verteidigung übernehmen (vgl. § 392 Abs. 1 AO).

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung der §§ 112 ff. StPO. Die U-Haft darf nur durch einen Richter im Wege eines schriftlichen Haftbefehls angeordnet werden. Anders als bei Durchsuchungsbeschlüssen besteht keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder gar der Polizei. Voraussetzungen der U-Haft sind der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) und das Bestehen eines Haftgrunds (Flucht bzw. Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO oder Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Zudem muss die U-Haft verhältnismäßig sein (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Hinweis der Steueranwälte von LHP: In der Praxis werden diese vorgenannten Voraussetzungen einer U-Haft oft nur oberflächlich oder gar lückenhaft begründet. Der Verteidiger sollte bereits bei dem behaupteten Steueranspruch ansetzen und die Steuerrechtslage prüfen bzw. diskutieren und kann so ggf. bereits den dringenden Tatverdacht "vom Tisch" bekommen. Der Verteidiger wird also bei Zweifeln am Steueranspruch an diesem "rütteln" und diese Zweifel bzw. Fehler darlegen. Die steuerrechtliche Sichtweise der Staatsanwaltschaft ist oft zweifelhaft und nicht selten unzutreffend.

2. Wie der Verteidiger den Haftbefehl anfechten kann:

Es gibt zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe: den Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO (über diesen entscheidet der Ermittlungsrichter) und die Haftbeschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO (über diese entscheidet das übergeordnete Gericht, dies ist meist das Landgericht).

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Der Verteidiger muss die Besonderheiten beider Rechtsbehelfe im Einzelfall beachten. Vor Schnellschüssen ist zu warnen. Denn ein schneller aber nicht effektiv vorbereiteter Antrag kann "verpuffen" und den Vorwurf zementieren. Qualität und Schnelligkeit müssen bei der Antragstellung beide gleichzeitig beachtet werden. Der richtige Zeitpunkt ist im Rahmen der Verteidigungsstrategie auch zu beachten.

3. Wie die U-Haft durchgeführt wird:

Nach der Verhaftung wird der Beschuldigte zunächst in den sog. Polizeigewahrsam gebracht. Hier wird er kurz durch einen Ermittlungsrichter angehört. Dies geschieht meist so schnell, dass eine sinnvolle Stellungnahme kaum möglich ist. Überhaupt ist Schweigen Gold und das Gebot der Stunde. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, einen Verteidiger zu benennen. Ansonsten erhält er einen Pflichtverteidiger. Nächster Schritt: Anschließend wird der nun inhaftierte Beschuldigte in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt (JVA) überstellt. Besuche durch Verwandte, Freunde, Steuerberater und sonstige Dritte müssen zunächst durch die Staatsanwaltschaft (StA) genehmigt werden. Telefonieren ist nicht möglich. Verteidiger haben zeitlich unbegrenzt Zugang.

Ausführliche Praxishinweise zur Verteidigung bei U-Haft von Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB 2016, 66.

Eine effektive Verteidigung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung kann sinnvollerweise durch den Rechtsanwalt als Verteidiger erfolgen, wobei er sich bei dem bisherigen Steuerberater informieren kann. Der Steuerberater ist wichtige Auskunftsperson für den Verteidiger. Der Verteidiger wird zunächst Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen und Akteneinsicht beantragen. Er wird möglichst bald eine Verteidigungsstrategie entwickeln. 

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