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Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Führt eine spätere Rechnungsberichtigung zur Verzinsung?

Damit ein Unternehmer die Vorsteuer aus seinen Eingangsumsätzen geltend machen kann, benötigt er eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung. Oftmals ergeben sich jedoch im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder einer so genannten Umsatzsteuer-Nachschau Beanstandungen an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen.

Der steuerrechtliche Knackpunkt: Sollten diese Beanstandungen zutreffen, so steht dem Unternehmer zwar ein zivilrechtlicher Anspruch gegen seinen Geschäftspartner zu, eine ordnungsgemäße Rechnung nochmals zu übersenden. Jedoch liegt dann diese berichtigte - ordnungsgemäße - Rechnung zeitlich erst im aktuellen Voranmeldungszeitraum vor. Die Rechnung betrifft jedoch ein Jahr, welches oft mehrere Jahre zurückliegt, sodass zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Verzinsung des Vorsteueranspruchs in Höhe von 6% pro Jahr erfolgen muss. Denn der Knackpunkt ist, ob die Berichtigung eine steuerrechtliche Rückwirkung auf den früheren Zeitpunkt der ersten Rechnung hat. Die Rechnung liegt erst jetzt vor. In diesem Zusammenhang gibt es mittlerweile die Ansicht in der Literatur, dass eine Rechnungskorrektur zumindest dann steuerlich zurückwirkt, wenn die ursprünglichen Rechnungen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt haben. In der Praxis ist dies jedoch oft streitig, sodass bei vielen Mandanten zunächst die Zinsen festgesetzt werden. Beispiel: Bei einem Zinslauf von 4 Jahren fallen 24% Zinsen auf den Vorsteueranspruch an.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Nunmehr gibt es einen Lichtblick aufgrund des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aktenzeichen: 5 K 40/14). Die Richter des FG Niedersachsen haben Zweifel daran angemeldet, dass ein generelles steuerliches Rückwirkungsverbot gelten solle. Aufgrund dieser Zweifel hat das FG Niedersachsen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage der Rückwirkung vorgelegt (dortiges Aktenzeichen: C-518/14). Der EuGH entscheidet zwar nicht über das deutsche Steuerrecht im Einzelfall, wird jedoch das Gemeinschaftsrecht der EU auslegen und hierbei prüfen, ob eine Rückwirkung geboten erscheint oder nicht. Aufgrund dieses Verfahrens ist es nun möglich, gegen Zinsbescheide bei Rechnungskorrektur Einspruch einzulegen mit dem Hinweis auf das anhängige EuGH-Verfahren. Die Einsprüche ruhen bis dahin. Ein Einspruch führt jedoch zu keinem Vollstreckungsstopp, sodass die Zinsen zunächst fällig sind. Geht es um einen größeren Betrag Zinsen, so stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Adv) zwecks Vollstreckungsstopp begründet und gestellt werden kann. Werden die Zinsen gezahlt, kann das EuGH-Urteil im Einspruchsverfahren abgewartet werden.

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