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Umsatzsteuer: Risiko Vorsteuerabzug bei "infizierten" Eingangsumsätzen

Unternehmer sollten beachten, dass bei Geschäftsbeziehungen u.U. Sorgfaltspflichten gelten können. Wenn ein Unternehmer A gutgläubig von einem Unternehmer Leistungen bezieht, dieser andere Unternehmer jedoch Teil einer betrügerischen Leistungskette ist, kann dies steuerlich unangenehme Folgen für den Unternehmer A haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kann hier ein Ausschluss des Vorsteueranspruchs und eine Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen drohen. Dies setzt voraus, dass Unternehmer A wusste oder wissen musste, dass er sich an einer betrugsbehafteten Umsatzsteuerkette beteiligte. In unserer Praxis zeigt sich, dass aufgrund von Betriebsprüfungen ggf. Einspruchs- und Klageverfahren oder gar Steuerstrafverfahren drohen können. Unberechtigte Versagungen der Vorsteuer und nicht gerechtfertigte Steuerstrafverfahren sollten abgewehrt werden.

Als Verteidiger wissen wir, dass oft über das oben genannte Wissenmüssen oder gar Wissen gestritten wird bzw. gestritten werden muss. Gesetzliche Checklisten für die Sorgfaltsanforderungen an unternehmerisches Handeln gibt es insofern nicht. Daher entscheidet oft der Einzelfall. Hierzu sollte unbedingt die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden. Richter des BFH haben sich zudem in aktuellen Fachbeiträgen kritisch gegenüber dieser Rechtsprechung geäußert. Die weitere Rechtsprechung und ihre Konkretisierung bleibt daher abzuwarten und sollte im Blick behandelt werden.

Zusammenfassende Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung in diesem Risikofeld gibt Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NZWiSt 2016, 324.

 

 

 

 

 

 

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