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Strafbefehl im Steuerstrafverfahren

Die Vorteile des Strafbefehls im Steuerstrafverfahren

Für das steuerstrafrechtliche Verfahren ist vorrangiges Ziel grundsätzlich die Einstellung des Verfahrens. Ist diese jedoch nicht zu erreichen, sollte möglichst eine Hauptverhandlung bei Gericht (Öffentlichkeit) vermieden werden. Besonders Prominente haben im Steuerstrafverfahren ein großes Interesse, nicht im Fokus der Medien zu stehen. Das Strafbefehlsverfahren kann eine Option sein, das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglichst diskret zu regeln.

Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung im Steuerstrafverfahren

Um eine Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen gibt es – je nach Lage – verschiedene Varianten, die in Betracht kommen:

  • Zunächst käme eine Einstellung aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts in Betracht, gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Dazu müsste die Möglichkeit bestehen, den Tatverdacht von dem Beklagten zu weisen oder es müsste die Verjährung als Verfahrenshindernis vorliegen.
  • Weiterhin könnte auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gem. §§ 398 AO, 153 StPO möglich sein. Eine solche Einstellung ist abhängig von der Schuld des Täters sowie dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.
  • Eine weitere Variante stellt die Erfüllung von Auflagen und Weisungen im Sinne des §153a StPO dar. Hierbei ist von einer Geldbuße oder geringen Freiheitsstrafe auszugehen, die als Auflage des Beklagten zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens führt.
  • Neben den bisher genannten Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Gerichtsverhandlung steht das Strafbefehlsverfahren gem. § 407 StPO.

Das Strafbefehlsverfahren 

Das Strafbefehlsverfahren bietet dem Mandanten im Rahmen der Selbstanzeige die Möglichkeit, die öffentliche Hauptverhandlung und die daraus resultierende negative „Schlagzeile“ zu umgehen. Dies ist bei Steuerhinterziehung (auch in sog. besonders schweren Fällen) grundsätzlich der Fall. Allerdings kommt das Strafbefehlsverfahren nur in Betracht, wenn im Einzelfall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu einem Jahr zu rechnen ist (Prognose).

Damit das Strafbefehlsverfahren auch Anwendung bei der Steuerhinterziehung findet, muss zunächst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beklagte die Tat begangen hat. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle kann einen Antrag auf Strafbefehl bei dem zuständigen Amtsgericht stellen.

Praxishinweis LHP RechtsanwälteWenn das Amtsgericht den Strafbefehl erlässt, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch auf bestimmten Schuldvorwürfe (einzelne vorgeworfene Taten) oder auf ein unangemessen hohes Strafmaß begrenzt werden gem. § 410 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Jedoch führt der Einspruch zu einer Hauptverhandlung bei Gericht, so dass die Öffentlichkeit nicht mehr vermieden werden kann.

Auch im Strafbefehlsverfahren wegen Steuerhinterziehung sollte beachtet werden, dass eine solche Verfahrensbeendigung Auswirkung auf andere Verfahren, wie beispielsweise steuerliche Verfahren, haben kann. Wird das Strafverfahren vor dem steuerlichen Verfahren abgeschlossen, so wird sich das Finanzamt z.B. für den Nachweis des Vorsatzes als Voraussetzung für die verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist auf den Strafbefehl berufen.

Außerdem steht der Strafbefehl einem Urteil (welches nach einer Hauptverhandlung bei Gericht ergeht) gleich. Eine Strafe wird ebenso wie bei einem Urteil allerdings erst ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe über drei Monate in das Führungszeugnis aufgenommen. Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens, z.B. wegen neuer Beweismittel, ist wie bei einem Urteil nur in gesonderten Fällen möglich.

Das Strafbefehlsverfahren bietet zusammenfassend durchaus Vorteile für den Angeklagten:

  • Der Ausschluss der öffentlichen Gerichtsverhandlung.
  • Weiterhin ist zu bedenken, dass ein solches Vorgehen auch eine schnellere Entscheidung herbeiführt. Die frühzeitige Gewissheit über die Rechtsfolge der Steuerhinterziehung stellt eine deutlich geringere psychische Belastung für den Mandanten dar.
  • Auch zusätzliche Kosten durch das Gerichtsverfahren bleiben außen vor. Nicht zuletzt ist davon auszugehen, dass durch die Art des zügigen Verfahrens Tatteile bei den Ermittlungen nicht erfasst werden können.

Praxishinweis LHP Rechtsanwälte: Die Verteidigungsstrategie sollte im Einzelfall besprochen werden, um sie individuell auf die Situation des Mandanten abzustimmen. Hierbei wird bereits in einer Erstberatung klar werden, ob sich ein Verfahren für das Strafbefehlsverfahren eignet oder gar ein Freispruch anzustreben ist.

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