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Steuerhinterziehung: Rechtsschutz bei Durchsuchungen

Das BVerfG hat aktuell zur Rechtswidrigkeit von Durchsuchungsbeschlüssen in Steuerstrafverfahren Stellung genommen. Die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bochum wurden für verfassungswidrig erklärt (Beschluss v. 4.4.2017 - 2 BvR 2551/12 ; vgl. hierzu Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2017, S. 1495). Das BVerfG beanstandete, dass die Durchsuchungsbeschlüsse den Anfangsverdacht nicht hinreichend darlegten. Die Entscheidung ist interessant, weil seit längerer Zeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ergangen ist. Dies liegt daran, dass Betroffene sich selten mit Rechtsbehelfen wehren bzw. die Maßnahmen nicht prüfen lassen.

Zutreffender Rechtsbehelf gegen richterliche Durchsuchungsbeschlüsse ist die Beschwerde (§ 304 StPO). Hierfür besteht keine gesetzliche Frist.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Achtung. Es kann jedoch im Einzelfall Verwirkung eintreten. Das LG Köln hat im Einzelfall aufgrund von Besonderheiten auch nach zwei Jahren keine Verwirkung angenommen (LG Köln, Beschluss vom 6.1.2016, Az: 106 Qs 46/15; siehe hierzu Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift AO-StB 2016 S. 30).

Erhoben wird die Beschwerde bei dem Gericht, welches die Anordnung erlassen hat (§ 306 Abs. 1 StPO). Meist stammt der Beschluss von einem Amtsgericht. Dann entscheidet zunächst das Amtsgericht, ob es der Beschwerde abhilft. Ansonsten entscheidet anschließend das Landgericht über die Beschwerde.

Effektiver Rechtsschutz muss garantiert sein: Gegen eine Durchsuchungsanordnung ist, auch wenn sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, effektiver Rechtsschutz in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle unabweisbar (BVerfG, Beschluss vom 16.7.2015 - 1 BvR 625/15; siehe hierzu Rechtsanwalt Dirk Beyer, AO-StB 2016 S. 30).

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