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Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte: Mitteilung für Disziplinarverfahren droht

Ein Steuerstrafverfahren kann als unangenehme Folge auch haben, dass der Dienstherr des Beamten informiert wird. Die dann eintretenden Folgen können im Einzelfall noch schmerzhafter als eine Strafe sein (Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst). Doch längst nicht jedes Steuerstrafverfahren führt zu einer Verurteilung. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts und häufiger Ermittlungsdefizite sind die Vorwürfe nicht selten unzutreffend.

Unsere Steuerstrafverteidiger haben unlängst einen gerichtlichen Freispruch im Steuerstrafverfahren gegen einen Finanzbeamten erreicht, wobei dieser Fall - unangenehmerweise wohl durch eine Indiskretion von unbekannter Seite - auch in den Medien bekannt wurde. Zunächst war die Situation daher für diesen Finanzbeamten besonders unangenehm, da er auch durch die öffentlichen Spekulationen - welche sich als haltlos erwiesen haben - besonderem Druck ausgesetzt war. An dieser Stelle soll der Hinweis auf das aktuelle BMF-Schreiben zu Mitteilungspflichten gegeben werden. Dieses kann letztlich aber nur im Einzelfall geprüft werden.

Das BMF-Schreiben vom 12.1.2018 betrifft die Fälle, in denen Finanzbehörden Daten zuständigen Behörden zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Beamten (gleichgestellt sind Richter) mitteilen dürfen (BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0130/08/10006). Hierdurch werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen nach Ansicht der Finanzverwaltung Mitteilungen von Daten, auch soweit sie dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen, an die zuständige Behörden (sog. Dienstherr) zulässig und geboten sind. Die Entscheidungsträger, die über die Weitergabe von Daten aus steuerrechtlichen, finanzgerichtlichen und/oder steuerstrafrechtlichen Verfahren entscheiden, müssen hierbei das Steuergeheimnis beachten und vermeiden, dass sie sich selbst eines Dienstvergehens schuldig machen (Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 355 StGB). Nr. 1 des BMF-Schreibens v. 12.1.2018 betrifft die Fälle, in denen Mitteilungen im Zusammenhang mit Strafverfahren (insbesondere Steuerstrafverfahren) erfolgen. Demgegenüber handelt Nr. 2 von den Fällen, in denen Mitteilungen im Zusammenhang mit sonstigen Verfahren (v.a. Besteuerungsverfahren) festgestellt werden. 

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