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Steuerhinterziehung: BFH nimmt zu Treuhandverhältnis bei Bankkonten Stellung

LHP weist auf die aktuelle Rechtsprechung zur Feststellungslast bei Treuhandverhältnissen hin. Im Einzelfall kann das Risiko von Hinterziehungszinsen bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer bestehen. Zu Verteidigungszwecken kann das aktuelle BFH-Urteil v. 12.7.2016 hilfreich sein (Aktenzeichen II R 42/14).

Spürbar sind Hinterziehungszinsen insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, weil dort nach der Regelung des § 233a Abs. 1 AO keine Nachzahlungszinsen anfallen und damit Zinsen nur im Fall einer Hinterziehung gem. § 235 AO festgesetzt werden. Das BFH-Urteil vom 12.7.2016 betrifft den nicht seltenen Vorgang, dass Kapitalvermögen von einem Konto auf ein anderes übertragen wird, was zu der Frage führt, ob hierdurch Schenkungsteuer entsteht. Vielen Mandanten ist dies zunächst nicht bewusst. Z.B. bei Selbstanzeigen betreffend ausländische Kapitaleinkünfte sollte auch diesen Thema bedacht werden.

Der BFH führte kritisch aus: Dass Finanzgericht hatte die Darlegung des Treuhandverhältnisses nicht hinreichend in seine Überlegungen einbezogen. So hat das Finanzgericht das Fehlen eines Treuhandverhältnisses nicht aufgrund eigener Überzeugungsbildung aufgrund der Gesamtwürdigung des Verfahrens festgestellt. Vielmehr hat das Finanzgericht unzutreffend angenommen, dass die Feststellungslast für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bei der Klägerin liege und diese das Treuhandverhältnis nicht hinreichend nachgewiesen habe. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung jedoch stets unzulässig. So geht das Verfahren weiter: Das Finanzgericht wird daher erneut die Voraussetzungen einer freigiebigen Zuwendung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen haben und muss hierbei zugrunde legen, dass bei Feststellung einer Hinterziehung die Feststellungslast für das Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses beim Finanzamt liegt.

Weitere Praxishinweise hierzu bei Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB Nr. 21/2017, S. 1583.

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