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Steuerhinterziehung bei falsch geschätzten USt-Voranmeldungen (Landgericht Leipzig)

Die Praxis zeigt: Das Voranmeldungsverfahren ist aufgrund der kurzen Abgabeintervalle eine besondere Gefahrenquelle nicht nur für den Unternehmer sondern auch für den Steuerberater. Ein aktuelles Urteil des LG Leipzig zeigt die Brisanz von unzutreffenden Schätzungen bei der Abgabe von Voranmeldungen. Dieses Urteil wird von unserem Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB 2018, S. 585 mit Praxishinweisen besprochen.

Hinweis von LHP aus Köln: Daneben bestehen insbesondere auch bei der Berichtigung von Voranmeldungen viele Fallstricke (RA/StB Ingo Heuel/RA Dirk Beyer, NWB-BBK 2015, S. 740). Straf- und bußgeldrechtliche Risiken bei der Abgabe von UStVA können sich im Einzelfall auch bei der Verwendung nicht ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen ergeben (vgl. Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2016, 3854).

Das Urteil des Landgericht Leipzig

Das rechtskräftige Urteil des LG Leipzig betraf folgenden Fall (Urteil v. 16.10.2017, Aktenzeichen: 15 Ns 202 Js 49069/15): Steuerberater S gab Umsatzsteuer-Voranmeldungen für seine Mandantin ab. Mit dieser hatte er – wie auch mit anderen Mandanten - vereinbart, dass sie ihre Umsätze selbst bucht. Doch die Mandantin teilte ihm in der Folgezeit kaum Umsätze mit. Die Voranmeldungen wurden durch Mitarbeiter des S vorbereitet, wobei die bei Mandatsbeginn einmal vorgenommene Schätzungshöhe in der Folgezeit weiter zugrunde gelegt wurde. Im Strafprozess konnte sich S nicht erinnern, mit seiner Mandantin über die Herkunft dieser Größenordnung, die er vom Vorberater erhalten hatte, gesprochen zu haben. Tatsächlich waren die Umsätze deutlich höher, so dass sich über mehrere ein Gesamtschaden bei der USt in Höhe von EUR 96.760 ergab. Das AG Leipzig verurteilte S wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 Euro. S habe vorsätzlich in Form des Eventualvorsatzes gehandelt. Denn er habe billigend in Kauf genommen, dass die Umsätze der Mandantin tatsächlich höher waren.

Das Landgericht Leipzig sprach den Steuerberater frei

Das LG sah keinen Vorsatz, weil bei berufstypischen Handlungen – wozu insbesondere auch die Abgabe von Voranmeldungen gehört - eine Einschränkung des Straftatbestandes geboten sei. Es seien in diesen Fällen strengere Anforderungen an den Vorsatz zu stellen, weil ansonsten eine unverhältnismäßige Kriminalisierung weiter Berufsbereiche drohe. Das LG liegt damit auf der Linie des BGH. Dieser stellt bei berufstypischen Handlungen folgende einschränkende Voraussetzungen auf (BGH, Beschluss v. 21.12.2016 - 1 StR 112/16): Beihilfe kann danach bei äußerlich neutralen bzw. berufstypische Handlungen in zwei Fällen geschehen:

  1. Der erste Fall setzt voraus, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und das der Hilfeleistende hiervon positive Kenntnis (Wissen) hat.
  2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Eine strafbare Beihilfe liegt dann nur vor, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (zweiter Fall).

Der erste Fall liegt hier im Fall des LG Leipzig nicht vor. Denn der Berater S bezweckte keine Hinterziehung der Mandantin. Aber auch der zweite Fall ist hier nach Ansicht des LG nicht gegeben. Denn vorliegend habe S das Risiko, dass die Mandantin eine Hinterziehung begehen und er diese fördern könne, nicht so klar vor Augen gestanden. Im Ergebnis hatte sich der Berater daher nach zutreffender Ansicht des LG Leipzig nicht strafbar gemacht.

Auch wenn die strafrechtliche Verurteilung aufgehoben wurde, so ging der Fall dennoch nicht folgenlos für den Berater aus. Denn das LG Leipzig folgte der BGH-Rechtsprechung, nach welcher der Strafrichter bei Verneinung des Vorsatzes immer noch den Vorwurf der Leichtfertigkeit prüfen muss. Hierbei handelt es sich jedoch „nur“ um einen Bußgeldtatbestand gem. § 378 AO und um keine Straftat.

Stellungnahme von LHP aus Köln: Eine Strafsanktion ist die härteste Maßnahme rechtsstaatlicher Gewalt. Damit ist der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten. Insbesondere darf die rechtmäßige Beratungsdienstleistung durch Steuerberater nicht durch übermäßige Sorge vor unberechtigten steuerstrafrechtlichen Vorwürfen erschwert werden. Ein Berater muss sich zudem auf seine sorgfältig überwachten Mitarbeiter in der Vorbereitung von Steuererklärungen verlassen können. Würde er sich nicht mehr auf diese Arbeitsteilung berufen können, wäre eine Kanzleiorganisation und die Ausübung seines Berufs faktisch unmöglich.

In Steuerstrafverfahren lohnt es sich, genau hinzuschauen und die Verteidigungspunkte anhand des konkreten Sachverhalts klar herauszuarbeiten. Hierzu muss die aktuelle Rechtsprechung unbedingt berücksichtigt werden. Oftmals ergeben sich hieraus überraschende Wendungen. Nicht jede „gefühlte“ Steuerhinterziehung ist tatsächlich eine. Viele Steuerstrafverfahren werden eingeleitet und müssen nach einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wieder eingestellt werden.

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