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Kein Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers gegen den Steuerberater der GmbH wegen Insolvenzverschleppung

Der Kläger verlangte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH vom Steuerberater (Beklagter) Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung. Zur Begründung führte er aus, der Steuerberater hätte den ehemaligen Geschäftsführer bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2004 darauf hinweisen müssen, dass die entweder GmbH überschuldet sei oder dies zumindest durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz zu überprüfen gewesen wäre. Der Steuerberater sei daher nach § 64 Abs. 1 GmbHG schadensersatzpflichtig. Das LG Aachen hat die Klage abgewiesen. Das OLG Köln (Urteil vom 23.2. 2012 – 8 U 45/11, nicht rechtskräftig Revision eingelegt unter Az. BGH IX-ZR-64/12) hat die Berufung zurückgewiesen. Es liege weder ein (stillschweigender) Auskunftsvertrag noch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.

Es liegt kein stillschweigend abgeschlossener Auskunftsvertrag vor, da die Empfehlung des Steuerberaters, eine Rangrücktrittserklärung hinsichtlich eines vom Geschäftsführer der Gesellschaft gewährten Darlehens abzugeben, keine vertragliche Beziehung begründen sollte. Nach der der Rechtsprechung des BGH bestehe zudem keine Verpflichtung des Steuerberaters, den Geschäftsführer über den erteilten Rat hinaus aufzuklären.

Der Geschäftsführer sei auch nicht in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages zwischen der GmbH und dem Steuerberater einbezogen worden. Es fehle zum einen an der Schutzwürdigkeit des Geschäftsführers, vor einer Haftung nach § 64 GmbHG bewahrt zu werden. Der Steuerberater habe seine Leistungen in erster Linie im Interesse der GmbH zu erbringen und die steuerlichen Deklarationspflichten der GmbH zu erfüllen und eben nicht den Geschäftsführer vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren. Die Überschuldungssituation der GmbH habe der Geschäftsführer in eigener Verantwortung zu prüfen. Zum anderen sei eine Haftung des Steuerberaters auch unzumutbar, da er nicht erkennen könne, in welchem Umfang der Geschäftsführer unter Umständen wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werde.

Der Steuerberater habe auch seine Hinweispflichten nicht verletzt. Er habe die GmbH über die wirtschaftliche Lage informiert und den Geschäftsführer auf die Überschuldung der GmbH hingewiesen. Die liege zumindest nahe, da der Geschäftsführer Rangrücktrittserklärungen abgegeben habe.

Wir helfen Steuerberatern bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen:

Insolvenzverwalter machen zunehmend häufiger Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung gegen Steuerberater geltend, wenn die GmbH in Insolvenz verfällt. Die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater weckt diese Begehrlichkeiten. Die Gerichte urteilen hier recht unterschiedlich, da die Fälle stets unterschiedlich gelagert sind. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH die Sache sieht. In der Abwehrberatung sollten Steuerberater prüfen, ob eine Pflicht besteht, aus die Antragspflicht hinzuweisen, da das Insolvenzrecht nicht zum Steuerrecht gehört. Hierbei sind auch die Ausführungen im konkreten Steuerberatungsvertrag zu würdigen. Sodann ist zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Auskunftsvertrag besteht oder ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen werden kann, was beides regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. In der konkreten Beratungssituation kann Steuerberatern nur empfohlen werden, ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einer Hinweispflicht, den Geschäftsführer hierüber zu belehren und diese Belehrung aus Gründen der Beweisvorsorge zu dokumentieren. 

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