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OLG Schleswig-Holstein: Kenntnis von Medienberichten über Steuer-CD kann Selbstanzeige sperren

In einem Urteil in einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung stellt das OLG Schleswig Holstein am 30.10.2016 auf folgenden Leitsatz auf: "Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichte über den Ankauf einer Steuerdaten-CD schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gem. § 371 AO jedenfalls dann aus, wenn auf der Steuer-CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist. In diesem Fall muss nach dem Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 30. 10. 2015 der Steuerpflichtige mit der Tatentdeckung rechnen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)." (Aktenzeichen: 2 Ss 63/15 (71/15).

Soweit aus der Einleitung des Beschlusses des II. Strafsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in Schleswig vom 30.10.2015. Der Sperrgrund "Sperrwirkung durch Entdeckung der Tat" im Allgemeinen und im Besonderen dessen Erweiterungen im Zuge der Steuer-Cds ist seit Jahren Gegenstand unterschiedlicher Auslegungen und Ansichten - in jedem Fall scheint steuerrechtliche Beratung bzw. Selbstanzeigeberatung wichtiger denn je.

Keine strafbefreiende Wirkung steuerlicher Selbstanzeige bei einschlägigen Medienberichten? Hinweise von LHP Rechtsanwälte

Nach Ansicht des Gerichts ist entscheidend für das „Rechnenmüssen“, ob der Täter aufgrund der ihm nachweislich bekannten Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen musste. Hierfür genüge, dass der Täter die Tatentdeckung für möglich halte. Dies bedeutet: Ein Steuerpflichtiger, der von konkreten Medienberichten über einen aktuellen Ankauf einer Steuer-CD möglichst wenig erfahren haben kann (z. B. durch einen längeren Auslandsaufenthalt, hohes Alter), ist hier im Vorteil. Achtung: Es genügt nach Ansicht des Gerichts die teilweise Tatentdeckung (also die Entdeckung einer von mehreren Bankverbindungen), damit die Selbstanzeige insgesamt gesperrt sein kann. Wird bei einer Selbstanzeige „reiner Tisch“ gemacht, so kann sich im Einzelfall eine Strafmilderung trotz Tatentdeckung ergeben, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt „die Arbeit abnimmt“ und das Finanzamt von sich aus nicht zügig an die Unterlagen gekommen wäre.

Rechtsanwalt Dirk Beyer weist auf dieses Urteil kritisch in der aktuellen Ausgabe der NWB in einer Kurznachricht hin (Fachzeitschrift NWB 2016, S. 990).

Zum Urteil der Erstinstanz (AG Kiel) vgl. ebenso Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB 32/2015 S. 2357.

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