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Prozessführung bei Finanzgericht und im Steuerstrafverfahren

Das Finanzgericht Köln geht davon aus, dass das Finanzgericht die Feststellungen aus einem Strafurteil übernommen werden können, wenn hiergegen keine substantiierten Einwendungen erfolgen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH. Neu und brisant ist jedoch die weitere Ansicht des FG Köln, dass der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren an Aussagen aus dem Strafprozess gebunden ist, wenn er durch diese einen Strafrabatt erhalten hat.  Diese Ansicht ist aus zahlreichen Gründen nicht richtig. An dieser Stelle soll nur darauf hingewiesen werden, dass es sich um rechtlich selbständige Verfahren handelt. Trotzdem sollte das Risiko in der Praxis gesehen werden, dass sich andere Finanzgerichte und Finanzämter auf die Ansicht des FG Köln berufen werden.

Hieraus ergibt für den Steueranwalt die Notwendigkeit, beide Verfahren im Blick zu behalten:

1. Verteidigungsstrategie im Strafverfahren

In der Steuerstrafverteidigung sollte auch die steuerrechtliche Seite im Blick behalten werden. Im steuerlichen Verfahren (z. B. bei der Betriebsprüfung) besteht öfter die Vorfrage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erhebliche Bedeutung hat diese Frage z.B. auch für die Berechnung der steuerlichen Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Risiko: Bindung an Aussage im Strafverfahren

Ein Kläger kann nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung des FG Köln und des FG Mecklenburg-Vorpommern an sein Aussageverhalten im Strafprozess gebunden sein. Auch wenn gute Gründe gegen eine solche Bindungswirkung sprechen, sollte einkalkuliert werden, dass sich andere FG an dieser Rechtsprechung orientieren. Erst recht werden sich Finanzbehörden beim Erlass von steuerlichen Haftungsbescheiden gem. § 71 AO auf diese Rechtsprechung berufen.

2. Prozessführung beim Finanzgericht

Wenn der Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens bereits strafrechtlich verurteilt ist, sollte er im finanzgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten ausschöpfen, substantiierte Einwendungen gegen das Strafurteil vorzubringen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP aus Köln: Vorsorglich sollten im Klageverfahren beim Finanzgericht möglichst hinreichende substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Strafurteils vorgetragen werden. Dies ist geboten, da der BFH es den Finanzgerichten erleichtert, die Feststellungen eines Strafurteils zu übernehmen. Nach der sog. Übernahmerechtsprechung des BFH darf sich das Finanzgericht an einer strafprozessualen Entscheidung orientieren, wenn dessen Feststellungen nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des FG zutreffend sind (BFH, Urteil v. 23.4.2014, VII R 41/12, BStBl II 2015, 117;  so auch unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB 2015, 3307).

Die Übername-Rechtsprechung kann richtigerweise nicht dazu führen, dass strafrechtliche Voraussetzungen wie z.B. eine Garantenpflicht schlicht unterstellt werden. Die Rechtsfindung obliegt auch hier dem Finanzgericht. 

Die Steueranwälte von LHP empfehlen, die Prozessstrategie im Einzelfall zu prüfen und - wie bei einem Schachspiel - möglichst viele "Züge" vorwegzudenken. Hierbei müssen beide Verfahren (Finanzgericht, Steuerstrafverfahren) und ihre gegenseitigen Auswirkungen in den Blick genommen werden.

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