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Neuregelung der Selbstanzeige: Ungelöste Handlingprobleme

I. Auf dem Seminar "Kölner Tage Steuerfahndung" am 19.4.2012/20.4.2012 wurde u.a. aus der Finanzverwaltung berichtet: 

1. Kommende Woche wird im BMF ein Gespräch mit den Ländervertretern über ungelöste Fragen zur Selbstanzeige stattfinden. Eine für Unternehmen, Berater und Verwaltung brennende Frage ist v.a. das Thema Umsatzsteuervoranmeldungen: Jede vorsätzlich verspätete Anmeldung ist eine Selbstanzeige, die vollständig sein muss. Ist sie dies nicht, ist keine weitere Korrektur mit strafbefreiender Wirkung möglich. Weiterhin sieht die Neuregelung der AStBV (vgl. Beyer, AO-StB 2012, Heft 3) möglicherweise vor, dass FÄ ggf. Unmengen an verspäteten USt-Voranmeldungen an die Strafsachenstellen weiterleiten müssen. Angesichts der unternehmerisch oftmals notwendigen Praxis, Voranmeldungen mehrfach korrigieren zu müssen, sind vorgenannte Punkte ein Massenproblem.

2. BMF und die Landesfinanzministerien wollen Unternehmer und Berater (und auch die FÄer sowie Strabus) beruhigen, indem die Neuregelung der Selbstanzeige "mit Augenmaß" angewandt werden soll. Dies ist nicht mehr als eine untaugliche Beruhigungspille, da weder Unternehmen, noch Beratern oder Verwaltung eine rechtssichere Anwendung der Neuregelung zur Selbstanzeige möglich ist.

3. Es wurde deutlich, dass der Gesetzgeber die Neuregelung zur Selbstanzeige durchgreifend ändern muss. Co-Moderator Dr. Streck geht davon aus, dass dies tatsächlich geschehen wird.

4. Auch die Finanzministerien haben bisher die Frage nicht gelöst, welche Steuerarten zu dem Berichtigungsverbund zwecks Vollständigkeit gehören. Aufgeworfen wurde z.B. folgende Fragen:
- muss der Unternehmer neben der LSt auch seine private ESt korrigieren?
- muss der Feststellungsbeteiligte auch seine private ESt richtig stellen?
- muss der Geschäftsführer zweier GmbHs die KSt für beide GmbHs korrigieren?

II. Zum Steuerabkommen mit der Schweiz besteht die fortlaufende Diskussion, ob dieses oder die Selbstanzeige nun "besser" sei:

1. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Vergleich unterschiedliche Aspekte umfasst. Wenn allein die Nachbelastung (inkl. Hinterziehungszinsen, Bankgebühren für Kontodaten) verglichen wird, sei oftmals die Selbstanzeige "preisgünstiger" (kostet bis ca. 17% des aktuellen Vermögens). Letztlich ist dies jedoch eine Einzelfallentscheidung und es kann keine allgemeingültige Kostenschätzung geben. Es besteht die Tendenz, dass sich beide Möglichkeiten angleichen oder gar das Steuerabkommen "billiger" wäre, wenn ein hoher Anteil intransparenter Fonds enthalten ist.  

2. Die Diskussion über das Steuerabkommen mit der Schweiz (Abgeltung) verleitet ggf. zu der irrigen Annahme, dieses als bereits gültig zu unterstellen. Dies ist noch nicht der Fall. Im Gegenteil: Es gibt gewichtige Gründe gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abkommens. Das BVerfG hatte die frühere Steueramnestie nur unter engen Voraussetzungen für verfassungsgemäß erachtet. Dazu gehörte auch, dass keine Anonymisierung möglich war.

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