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Neue Falle im Umsatzsteuerrecht: Nicht jede Gutschrift ist eine Gutschrift

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Rechnungen in Form von Gutschriften seit 29.06.2013 zwingend die Angabe „Gutschrift“ enthalten müssen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Ansonsten wird dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.

Zum Hintergrund: Wie bisher gilt folgendes: Wenn Vertragspartner vereinbaren, dass der Leistungsempfänger über die bezogene Leistung abrechnen soll, so handelt es sich um eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Eine solche Gutschrift berechtigt wie eine übliche Rechnung zum Vorsteuerabzug, wenn die sonstigen Formvoraussetzungen erfüllt sind. Die Besonderheit ist bei der Gutschrift, dass sich der Leistungsempfänger die „Rechnung“ selbst erstellt. Der Gesetzgeber sieht diese Vorgehensweise (Abrechnung mittels Gutschrift) als umsatzsteuerlich zulässig an, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind. Der Leistende geht hierdurch ein Risiko ein: Er wird durch die Gutschrift verpflichtet, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen (§ 14c UStG).

Was ist nun neu? Wenn das o.g. Gutschriftverfahren durchgeführt wird, muss die Rechnung nach der Neuregelung ausdrücklich die Angabe enthalten, dass es sich um eine „Gutschrift“ handelt. Achtung: Es ist zwischen der Gutschrift im umgangssprachlichen bzw. kaufmännischen Sinn einerseits und im umsatzsteuerlichen Sinn andererseits zu unterscheiden. Sogenannte kaufmännische Gutschriften in Form von Korrekturen bzw. Stornierungen sollten von Unternehmen in Zukunft nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Denn sonst droht die Gefahr, dass dieses Dokument als umsatzsteuerliche Rechnung angesehen wird und der Empfänger der Gutschrift die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG schuldet (als sog. unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis).

Tipp der Steueranwälte aus Köln: Es ist daher zur Differenzierung empfehlenswert, kaufmännische Gutschriften künftig als „Korrekturbeleg“ oder „Rechnungskorrektur“ zu bezeichnen. Wenn diese Differenzierung über viele Jahre nicht eingehalten wird, können im Rahmen von Betriebsprüfungen immense Zahlungsverpflichtungen für den Leistenden entstehen. Die etwaigen zivilrechtlichen Ausgleichs- oder Korrekturansprüche sind ggf. nicht mehr realisierbar, wenn der Vertragspartner nicht mehr erreichbar ist oder mittlerweile insolvent sein sollte. Die Bundessteuerberaterkammer hat aktuell beim Bundesfinanzministerium eine Eingabe eingereicht mit dem Ziel, Rechtsklarheit für die Neuregelung zu schaffen.

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