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Nachzahlungszinsen auf Vorsteuer bei berichtigter Rechnung?

In der Praxis der Betriebsprüfung (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) kommt es immer wieder vor: Eingangs-Rechnungen entsprechen nicht immer den strengen formellen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Dies kann zur Folge haben, dass der Vorsteueranspruch gestrichen wird.

Rechnungsberichtigung: Vorsteueranspruch sichern

Ein Ausweg in der Praxis: Der Unternehmer lässt im Rahmen der Betriebsprüfung die Rechnungen durch seinen Vertragspartner berichtigen und kann damit eine auch den Formalien entsprechende Rechnung vorlegen. In der Praxis ist dies natürlich leichter gesagt als getan, wenn inzwischen viele Jahre vergangen sind und der Geschäftspartner nicht mehr erreichbar ist.

Eine wirtschaftliche Hürde: Nachzahlungszinsen?

Doch diese korrigierte Rechnung liegt dem Unternehmer erst jetzt vor. Die Vorsteuer hatte er jedoch Jahre zuvor bereits beim Finanzamt geltend gemacht. Insbesondere Betriebsprüfungen über einen Zeitraum von z.B. 3 bis 10 Jahren können hier erhebliche Zinsrisiken bergen, wenn ein Nachzahlungszins bis zur Vorlage der zutreffenden Rechnung berechnet wird. Diese Ansicht vertritt die Finanzverwaltung. Sie geht von einem sog. Rückwirkungsverbot aus, d.h. die Rechnungen werden als erst jetzt vorliegend behandelt. Berichtigungen haben danach keine Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnung in ihrer alten Fassung.

Dieses Rückwirkungsverbot ist unverhältnismäßig

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Es ist unseres Erachtens unverhältnismäßig, wenn allein formelle, bagatellartige Fehler einer Rechnung zu einer erheblichen Verzinsung führen. Wenn die wesentlichen Förmlichkeiten erfüllt sind, muss u.E. eine Rückwirkung bestehen. Dann fallen keine Nachzahlungszinsen an. Es ist natürlich die Frage, wann eine Förmlichkeit wesentlich ist und wann nicht. Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?

Finanzgericht Niedersachen: erhebliche Zweifel an Verfahrensweise der Betriebsprüfung

Das Finanzgericht Niedersachsen hat erhebliche Zweifel an diesem Rückwirkungsverbot (Az: 5K 40/14) und legte diese Frage zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichem Umsatzsteuerrechts dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter dem Az. C-518/14 anhängig.

Steuergeheimnis bei EuGH-Verfahren?

Nebenbei ein Hinweis zu EuGH-Verfahren: Das Steuergeheimnis wird beim EuGH lockerer als bei deutschen Finanzgerichten gesehen. So wird der Name der Steuerpflichtigen (Klägerin) in der EuGH-Mitteilung ausdrücklich genannt. Das Steuergeheimnis ist somit noch nicht auf europäischer Ebene angekommen. Dies sollte auch bei internationalem Auskunftsverkehr beachtet werden.

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