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Lohnsteuer-Haftung: BFH entscheidet zugunsten Arbeitgeber

Die Praxis zeigt es: Arbeitgeber müssen bei Lohnsteuer-Außenprüfungen oft mit Nachforderungen wegen Lohnsteuer rechnen. Dann stellt sich die Frage, ob dies zurecht geschieht. Der Bundesfinanzhof (BFH) weist darauf hin, dass die Lohnsteuer nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt werden darf (durch Haftungsbescheid), wenn die Einkommensteuer des Arbeitnehmers festsetzungsverjährt ist (so der BFH v. 17.03.2016, Az: VI R 3/15).

Verjährung greift zugunsten Arbeitgeber

Der Arbeitgeber haftet kraft Gesetzes für die Lohnsteuer und kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber darf gemäß o.g. BFH-Urteil allerdings nicht mehr erlassen werden, soweit die Einkommensteuer gegen den Arbeitnehmer als Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, so dass diese Akzessorietät nach Ansicht der Steueranwälte von LHP aus Köln zu begrüßen ist.

Hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Verjährung?

Hinweis der Steueranwälte von LHP aus Köln: Wenn beim Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Außenprüfung beginnt, wird hierdurch der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber den Arbeitnehmern als Steuerschuldner der Einkommensteuer nicht gehemmt. Achtung: Diese Einschränkung gilt jedoch nur bis zur Einführung der Neuregelung des § 171 Abs. 15 AO durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. 6. 2013. Durch die Einfügung des § 171 Abs. 15 AO wurde gesetzlich geregelt, dass Außenprüfungen beim Arbeitgeber zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist beim Arbeitnehmer als Steuerschuldner führen können. Diese Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 15 AO gilt nur für alle am 30.6.2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen und war im o.g. Fall des BFH noch nicht anwendbar.

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