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Kryptowährungen/Bitcoins: Aktuelles Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Immer mehr Anleger investieren in Kryptowährungen. Hieraus ergeben sich viele – und bisher durch die Rechtsprechung teilweise nicht geklärte - steuerliche Fragen. Neben unbeabsichtigten steuerlichen Erklärungsfehlern gibt es naturgemäß auch Fälle, in denen der Anleger hofft, unentdeckt bleiben zu können. Nicht jede unzutreffende steuerliche Erklärung führt allerdings zu einer Hinterziehung. Denn der Vorsatz dürfte angesichts der oft streitigen und ungeklärten Rechtslage nicht immer eindeutig vorliegen. 

Dennoch gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Die Finanzverwaltungen haben mit dem Instrument des sog. Sammelauskunftsersuchens die rechtliche Möglichkeit, Anleger von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) zu ermitteln und zu überprüfen. Die Behörden benötigen – wegen ihrer klassischen Ausrichtung – notwendigerweise noch eine gewisse Zeit zur Orientierung. Allerdings sitzen sie angesichts langer steuer- und strafrechtlicher Verjährungsfristen bei diesem zeitlich aktuellen Thema am längeren Hebel. Unabhängig davon, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt oder nicht, kann jedenfalls steuerlich eine empfindliche Nachzahlung drohen.

Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsstellen und Handelsplattformen im Internet

In der Praxis zahlreicher Branchen gehen Ermittlungsbehörden dazu über, mit verhältnismäßig wenig Aufwand einen reichen „Informationsertrag“ zu erzielen. Dies geschieht in vielen Bereichen durch sog. Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsstellen (z. B. für Ärzte als Honorarkräfte) und Handelsplattformen im Internet (vgl. zu einem Presseunternehmen BFH-Urteil v. 12.5.2016, Aktenzeichen: II R 17/14). Der Gesetzgeber hat diese durch die Rechtsprechung abgesegnete Möglichkeit in § 93 Abs. 1a AO n. F. mit Wirkung zum 25.6.2017 klarstellend geregelt. Ein Sammelauskunftsersuchen ist eine Anfrage einer Ermittlungsbehörde gegenüber einem Dritten (z. B. Handelsplattform) auf Herausgabe von Informationen über dortige Steuerpflichtige.

Beispiel: Diese Personengruppe wird in der Anfrage durch bestimmte Kriterien definiert (z. B.: „Namen und Anschriften aller Anbieter, die im Jahr X Bitcoin für umgerechnet mehr als 15.000 € erworben haben“).

Durch eine solche Anfrage an Handelsplattformen von Kryptowährungen können Finanzämter zahlreiche Anleger ermitteln.

Sollte die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Einzelfall z.B. wegen Tatentdeckung gesperrt sein, so dient eine Nacherklärung oft noch der Strafmilderung. Eine steuerliche Nacherklärung ist außerdem aufgrund der steuerlichen Mitwirkungspflicht geboten. Hierauf werden betroffene Anleger spätestens dann hingewiesen, wenn Sie ein entsprechendes Schreiben der Finanzverwaltung erhalten.

Die Steueranwälte von LHP besprechen die Möglichkeit einer Selbstanzeige bzw. Nachwerklärung im Einzelfall.

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